Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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Art. 90 Abs. 2
Das neue Regime zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird in den Artikeln 89 und 89a geregelt. Artikel 90 Absatz 2 kann daher gestrichen werden.
Gliederungstitel vor Art. 91
Im Vergleich zum heutigen Gliederungstitel werden für eine Quellenbesteuerung der juristischen Personen die Anknüpfungspunkte hervorgehoben: weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. Dies ist konsistent, weil sich Artikel 94 vorwiegend auf juristische Personen bezieht (Hypothekargläubiger). Es trifft aber auch auf Veranstalter als organisierende Dritte für Auftritte von Künstlern, Sportlern und Referenten zu (Art. 92 Abs. 1 zweiter Satz).
Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
In Absatz 1 werden die Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt genannt, die mit ihrem unselbstständigen Erwerbseinkommen der Quellensteuer unterworfen sind. Für die Berechnung der Steuer sind Artikel 84−85 massgebend. Weiter gilt es explizit sicherzustellen, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 37a von der Revision nicht betroffen ist.
Internationale Wochenaufenthalter sind weiterhin wie im geltenden Recht der beschränkten Steuerpflicht unterstellt, weil sie mangels Kontinuität weder steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 noch steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 in der Schweiz begründen. Sie unterstehen für ihr in der Schweiz erzieltes unselbstständiges Erwerbseinkommen der Quellenbesteuerung gemäss Artikel 91.
In Absatz 2 werden auch die Arbeitnehmer, die im internationalen Transportbereich arbeiten, in den Gesetzesartikel aufgenommen. Sie sind jedoch nur dann der Quellensteuer unterstellt, wenn die Unternehmung ihren Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Der bisherige Artikel 97 kann daher gestrichen werden.
Zu Absatz 2 gehört auch die gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung der im Ausland domizilierten Seeleute auf Hochseeschiffen, die bisher nur auf Praxisebene Eingang im schweizerischen Steuerrecht gefunden hat (ESTV-Rundschreiben an die kantonalen Steuerverwaltungen vom 5.12.1994 über die Besteuerung von Seeleuten auf Hochseeschiffen). Die Aufnahme dieser Personenkategorie ins DBG mit gleicher inhaltlicher Stossrichtung ist auch Gegenstand der Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 198223 (LVG). Die entsprechende Vernehmlassung hierzu ist am 31. Mai 2013 beendet worden.24
Art. 92 Abs. 5
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
23 SR 531
24 www.bwl.admin.ch > Aktuelles > Gesetzesrevision