Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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die genannte Limite nicht erreicht, können über sogenannte Tarifkorrekturen zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die im Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a7). Bei einer Tarifkorrektur werden der quellensteuerpflichtigen Person die individuellen Abzüge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Auf die neu errechnete Bemessungsgrundlage wird der entsprechende Quellensteuertarif angewendet. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird auf den geschuldeten Steuerbetrag angerechnet. Überschüsse werden zurückerstattet. Nicht-Ansässige können aufgrund der geltenden Praxis ebenfalls Tarifkorrekturen beantragen. Ansonsten stellt die Quellensteuer eine definitive Belastung dar und hat somit Abgeltungswirkung.
Aufgrund der in der Quellensteuer vorgenommenen Vereinfachungen mit Pauschalen können sich Ungleichbehandlungen im Vergleich zum ordentlichen Veranlagungsverfahren ergeben. Die Quellensteuertarife tragen den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmenden Rechnung. Diese beinhalten pauschalierte Abzüge für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten (allen voran der Kinderabzug). Die auf Durchschnittswerten basierenden Pauschalen, welche bereits im Quellensteuertarif berücksichtigt sind, tragen zur Vereinfachung des Steuersystems bei, können aber auch zu systemimmanenten Ungleichbehandlungen führen. Durch das Zusammenspiel von Pauschalen einerseits und der Möglichkeit von Tarifkorrekturen anderseits wurde bisher davon ausgegangen, dass sich eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergibt.
Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz verlangt, dass jeder Steuerpflichtige nach Massgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel belastet wird. Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass sich Abzüge bei hohen Einkommen progressionsbedingt stärker auswirken. Bei diesen Einkommen wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die pauschalierten Abzüge weniger gut gewährleistet. Daher wird im geltenden Recht bei Ansässigen ab 120 000 Franken ein Verfahrenswechsel hin zur NOV vorgenommen. Diese verhindert im System der progressiv ausgerichteten Einkommensbesteuerung letztlich, dass die pauschale Berücksichtigung der Abzüge im Quellensteuertarif die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unangemessen widerspiegelt.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass im geltenden Recht für die Festlegung der Gemeinde- und Kirchensteuersätze bei der Quellensteuer das gewogene Mittel verwendet wird. Dies führt bei Quellensteuerpflichtigen, die in einer Gemeinde mit einem höheren Gemeindesteuerfuss als dem gewogenen Mittel wohnen, zu einer Besteuerung mit einem tieferen Satz als bei ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen derselben Gemeinde. Dies kann zu einer Inländerdiskriminierung führen.
1.1.3 Rechtsprechung
Im Urteil vom 26. Januar 2010 befand das Bundesgericht, dass die geltende Quellensteuerordnung im Falle von nicht ansässigen Quellensteuerpflichtigen in gewissen Konstellationen gegen das FZA verstösst. Konkret zu beurteilen war die Beschwerde eines Schweizer Grenzgängers, der in Frankreich wohnte und in Genf
7 Weitere Abzüge im Rahmen der Tarifkorrekturen sind insbesondere: Schuldzinsen, Pensionskasseneinkauf, Weiterbildungskosten, Kinderfremdbetreuungskosten, Unterhaltsbeiträge, Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten.