Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Art. 37a Abs. 6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
In besagtem Artikel ist der Verweis zu ändern. Da Artikel 89 mit der Revision aufgehoben wird, ist neu auf den materiell gleichlautenden Artikel 196 Absatz 3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass die Kantone eine jährliche Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben.
Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
Die Änderungen in Absatz 1 sind rein redaktionell. Materiell ändert sich nichts. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 37a ist von der Revision nicht betroffen.
Im Vergleich zum geltenden Recht wird in Absatz 2 der Umkehrschluss betont: Die Quellenbesteuerung entfällt, sobald einer der Ehegatten das schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhält. Das ordentliche Veranlagungsverfahren gilt dann für beide Ehegatten. Damit erfolgt eine klarere Abgrenzung zur Sachüberschrift im Vergleich zum geltenden Recht.
Art. 84 Abs. 2
Basis der steuerbaren Einkünfte bilden Artikel 16 und 17 Absatz 1. Im Sinne einer redaktionellen Straffung wird auf dieselbe Definition wie im geltenden Artikel 32 Absatz 3 StHG abgestellt.
Zusätzlich wird für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die Bemessungsgrundlage ausgeweitet, indem auch die rückvergüteten AHV-Beiträge als steuerbare Leistung von der Quellensteuer erfasst werden (vgl. Ziff. 1.2.7). Bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine Kapitalleistung aus Vorsorge im Sinne von Artikel 38 (das «Vorsorgerisiko» ist noch nicht eingetreten), sondern um die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die heute nicht von der Quellensteuer erfasst werden, obwohl die AHV-Beiträge zuvor vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden sind.
Art. 85 Quellensteuerabzug
Neu werden die Grundlagen und die Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs in einem Artikel vereint.
Absatz 1 entspricht materiell dem geltenden Recht und sichert der ESTV die Kompetenz zur Festlegung des Quellensteuerabzugs zu.
In Absatz 2 werden die zu berücksichtigenden Pauschalabzüge geregelt. Mit dem vom Parlament beschlossenen Bundesgesetz vom 22. März 201321 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern wird bei den natürlichen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem festgelegt.
21 BBl 2013 2487