Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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(Projekt «Lohnstandard-Quellensteuer»; ELM/QSt), ergeben sich bei den Arbeitsabläufen Automatisierungen und somit administrative Vereinfachungen, wobei es in der Anfangsphase zu Einführungskosten kommen wird. Aus diesem Grund wird mit der Änderung der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 199317 (QStV) die bisherige Bandbreite der Bezugsprovision ab dem 1. Januar 2015 auf 1-3 Prozent gesenkt.18

Im Zuge der vorliegenden Revision soll nun die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags vereinheitlicht werden. Dadurch wird das interkantonale Verfahren vereinfacht, indem für die Schuldner der steuerbaren Leistung kein Anreiz mehr besteht, mit dem Sitzkanton abzurechnen, falls dieser eine höhere Bezugsprovision bezahlt als der tatsächlich berechtigte Kanton. Zudem führt die Vereinheitlichung auch zu einer Gleichbehandlung aller Schuldner der steuerbaren Leistung bei der direkten Bundessteuer. Sie entspricht im Übrigen auch einem Wunsch der Kantone. Darüber hinaus soll für Kapitalleistungen eine Deckelung eingeführt werden. Neu wird die Bezugsprovision auf höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde festgelegt. Dieser Höchstbetrag erweist sich angesichts der Höhe der Kapitalleistungen als gerechtfertigt und trägt der heutigen, sehr grosszügig ausgestalteten Entschädigung des administrativen Aufwands Rechnung.

Im Übrigen bleibt die Bezugsprovision wie bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Es handelt sich hierbei um eine seit 1995 eingespielte Praxis.

1.2.7 Rückvergütete AHV-Beiträge

Mit der vorliegenden Revision soll eine Besteuerungsslücke eliminiert werden. Heute können Staatsangehörige aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die zinslose Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge verlangen, sofern sie die Schweiz endgültig verlassen haben (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Grundvoraussetzung für die Rückvergütung: Sie müssen während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben. Die rückerstatteten AHV-Beiträge werden heute nicht von der Quellensteuer erfasst, obwohl diese vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden sind. Neu sollen sie der Quellensteuer unterstellt werden. Kantonal ist nur Genf betroffen, weil sich dort der Sitz der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) befindet, die mit dieser Aufgabe betraut worden ist. Den ZAS-Angaben zufolge wurden 2012 knapp 40 Millionen Franken rückerstattet. Die Besteuerung richtet sich im DBG nach dem Steuertarif für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige. Dieser lineare Tarif beträgt gemäss der am 25. Februar 201320 geänderten QStV-Revision 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. Diese Vorgabe entfällt im StHG, weil die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie den Kantonen zufällt.

17 SR 642.118.2

18 AS 2013 783

19 SR 831.10

20 AS 2013 783