Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Beiträge an das Vorsorgesystem im andern Vertragsstaat analog zu den Beiträgen an das schweizerische Vorsorgesystem zum Abzug zuzulassen.
Damit diese Beiträge im Tätigkeitsstaat weiterhin auch von Nicht-Ansässigen geltend gemacht werden können, die die Erfordernisse der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, müssen sie ebenfalls eine NOV beantragen können. Die einbezahlten Beiträge berechtigen somit nur dann zum Abzug, wenn erstens ein DBA mit entsprechenden Bestimmungen vorliegt und zweitens die betroffene Person eine NOV beantragt.
Wie bei Ansässigen, die einer NOV unterliegen, wird auch bei Quasi-Ansässigen die bereits bezogene Quellensteuer dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss NOV zinslos angerechnet. (Abs. 3).
Nach Absatz 4 umschreibt das EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Artikel 1. Die Konkretisierung des NOV-Grundsatzes für Quasi-Ansässige soll auf Verordnungsstufe festgeschrieben werden. Folgende Eckwerte bilden Bestandteil der Ausführungsbestimmungen:
− Ein bestimmter prozentualer Anteil der weltweiten Einkünfte muss in der
Schweiz steuerbar sein. Für dieses qualifizierende Merkmal sind bei Ehegatten die gemeinsamen weltweiten Einkünfte massgebend. Ein möglicher Fixpunkt ist die Messlatte von 90 Prozent, wie sie in der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung Niederschlag gefunden hat.
− Bei den Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der erforderlichen Qualifikation
sind die einschlägigen DBG-Bestimmungen massgebend: die Generalklausel zur Ermittlung der steuerbaren Einkünfte (Art. 16), die Grundsätze zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17), zum beweglichen und unbeweglichen Vermögen (Art. 20−21), zu den Einkünften aus Vorsorge (Art. 22) sowie zu den übrigen Einkünften (Art. 23).
− Eine NOV wird erst vorgenommen, wenn die Berechnung ergeben hat, dass die
Voraussetzungen zur Qualifikation als quasi-ansässige Person aufgrund des notwendigen Anteils der weltweiten Einkünfte aus schweizerischen Quellen erfüllt sind. Im nächsten Steuerjahr kann − muss aber nicht − erneut Antrag auf eine NOV gestellt werden. Sie beinhaltet somit ein jährliches Wahlrecht.
− Das genannte Bundesgerichtsurteil bezieht sich auf das Freizügigkeitsabkom-
men. Gemäss Artikel 2 sowie Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA können sich nur Personen mit EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit auf das FZA berufen, um in der Schweiz eine unzulässige Diskriminierung zu beanstanden. Das heisst konkret, dass ein Kanadier, der in Frankreich wohnt und in Genf als Grenzgänger arbeitet, sich nicht auf das FZA abstützen kann, obwohl er sich ansonsten in genau gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet wie der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats. Aus praktischen und vollzugstechnischen Überlegungen ist daher zu erwägen, die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit auch auf Personen ausserhalb der EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit auszudehnen. Mit einer Ausdehnung liessen sich auch heikle Abgrenzungsfragen vermeiden, z.B. im Falle von Mehrfach-Staatsangehörigen oder zum Einbezug der Staatsangehörigkeit des andern Ehegatten.