Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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− Bei Quasi-Ansässigen ist es der Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person

am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht erwerbstätig war.

− Bei internationalen Wochenaufenthaltern ist es der Kanton des Wochenaufent-

halts am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 112a Abs. 1bis

Die einzige Änderung gegenüber dem geltenden Recht betrifft die Verwendung von Kurztiteln (AHVG und ESTV).

Art. 118 Notwendige Vertretung

Im 3. Kapitel: Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen wird in Artikel 118 die notwendige Vertretung in der Schweiz geregelt. Dessen Streichung drängt sich auf, weil die Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz in den Bereich der Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen und nicht in den Bereich der Verfahrensrechte fällt. Die Regelungen zur Vertretung in der Schweiz stehen entsprechend neu in den Artikeln 126a und 136a.

Art. 126a Notwendige Vertretung

Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 118.

Art. 136a Notwendige Vertretung

Absatz 1 ist ebenfalls identisch mit dem bisherigen Artikel 118, bezieht sich aber auf das Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer.

Gemäss Absatz 2 wird die Notwendigkeit einer Zustelladresse für Quasi-Ansässige festgehalten (beispielsweise Arbeitgeber). Dies erweist sich als unumgänglich, weil die Zustellung von Veranlagungen ins Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzips völkerrechtlich nicht zulässig ist. Wird mit der Einreichung eines NOV-Antrags keine Zustelladresse genannt oder verliert die Zustelladresse im Verlauf des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so stellt die zuständige Behörde eine angemessene Frist für die Meldung der Zustelladresse. Läuft diese Frist ab, so hat die Quellensteuer abgeltende Wirkung. Allfällige Tarifkorrekturen gemäss heutiger Praxis sind nicht mehr möglich. Artikel 133 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar, um sicherzustellen, dass auf verspätete Einsprachen nur eingetreten wird, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse verhindert war.

Art. 137 Verfügung

Grundsätzlich wird die Quellensteuer vom Schuldner der steuerbaren Leistung gemäss dem anwendbaren Quellensteuertarif in Abzug gebracht, ohne dass eine förmliche Veranlagungsverfügung über deren Höhe ergeht.

In Absatz 1 wird der verfahrensmässige Ablauf festgehalten für den Fall, dass die quellensteuerpflichtige Person mit den quellensteuerrelevanten Angaben der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung (Lohnausweis) über seine Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif nicht einverstanden ist, oder wenn sie vom Arbeitgeber gar keine Bescheinigung erhalten hat. In beiden Fällen kann sie