Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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unselbstständig erwerbstätig war. Das Bundesgericht stützte sich in seiner Argumentation auf die einschlägigen EuGH-Urteile. Demnach liege eine unzulässige Diskriminierung vor, wenn Nicht-Ansässige anders behandelt werden als ansässige Steuerpflichtige, sofern sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine vergleichbare Situation ist nach ständiger EuGH-Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn Nicht-Ansässige in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Mache dieser Anteil mehr als 90 Prozent des weltweiten Einkommens aus, qualifiziere der gebietsfremde Steuerpflichtige zum Quasi-Ansässigen. Zwischen der Situation eines Quasi-Ansässigen und der eines Ansässigen, der ordentlich besteuert wird und eine unselbständige Beschäftigung ausübt, besteht gemäss Bundesgericht kein objektiv feststellbarer Unterschied. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung sei daher nicht zu rechtfertigen.

Im besagten Urteil ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das in Artikel 2 FZA und in Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA verankerte Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar sei und entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Steuerrechts verdränge. Im gleichen Jahr wurde diese Sichtweise in drei weiteren Bundesgerichtsentscheiden bestätigt, die ebenfalls den Tatbestand der Quasi-Ansässigkeit betrafen.8 Zudem ist zu erwähnen, dass am 2. Juni 2010 das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied, die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 26. Januar 2010 sinngemäss auch für quellensteuerpflichtige Ansässige anzuwenden.9 Konkret ging es um ein Ehepaar mit Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung), die beide ein Bruttoeinkommen unterhalb von 120 000 Franken erzielten. Gemäss Entscheid darf diese Personenkategorie nicht schlechter gestellt werden als ordentlich Besteuerte.

Den genannten Entscheiden wurde seither auf Ebene der Verwaltungspraxis umfassend Rechnung getragen, ohne dass diesen Änderungen auf Gesetzesstufe Nachachtung verschafft wurde.

1.1.4 Gemischter Ausschuss zum FZA

Auch auf internationaler Ebene ist die schweizerische Quellensteuerordnung unter Beschuss geraten. Seit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 ist ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens verantwortlich. Er trifft sich mindestens einmal jährlich. Die EU-Delegation hat in diesem Gremium seit längerem die Abkommenskonformität der schweizerischen Quellensteuerordnung in Bezug auf die ansässigen EU-Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis B) angezweifelt. Der erste Hinweis einer EU-Kritik geht zurück auf die zweite Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 16. Juli 2003, demzufolge eine ordentliche Besteuerung wie bei den niedergelassenen EU-Arbeitnehmenden (Ausweis C) erfolgen soll, ohne vorgängig an der Quelle besteuert zu werden. In den Folgejahren wurde speziell die geltende Schwelle kritisiert, wonach Ansässigen mit

8 Urteile, 2C_33/2010, 2C_34/2010 und 2C_35/2010, vom 4. Oktober 2010, zur Publikation vorgesehen

9 Urteil des Verwaltungsgerichts Neuenburg TA.2009.161 vom 2. Juni 2010