Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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Art. 100 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 und 4
Bezüglich Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 wird auf die vorangegangenen Erläuterungen zu Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 verwiesen, die den gleichen Wortlaut haben.
Gemäss Absatz 3 wird die Bezugsprovision analog zu Artikel 88 Absatz 4 vereinheitlicht (vgl. Ziff. 1.2.6). Hinzu kommt, dass bei fehlendem steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Kapitalleistungen aus Vorsorge eine Deckelung eingeführt wird. Neu soll die Bezugsprovision auf höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag erweist sich angesichts der Höhe der Kapitalleistungen als gerechtfertigt und trägt der heutigen, sehr grosszügig ausgestalteten Entschädigung des administrativen Aufwands Rechnung.
Art. 101 Abrechnung mit dem Bund
Artikel 196 Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone eine jährliche Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben. Artikel 101 ist überflüssig und kann daher gestrichen werden.
Art. 107 Bei Quellensteuern
In Absatz 1 wird festgehalten, welcher Kanton für den Quellensteuerabzug zuständig ist. Dies ist der Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung domiziliert ist oder wo sich die Betriebsstätte befindet, welche die steuerbare Leistung ausrichtet.
Im Vergleich zum geltenden Recht gilt bei der örtlichen Zuständigkeit neu für alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt am 31. Dezember als Stichtag analog dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Dies wird in Absatz 2 klargestellt. Somit hat die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton zu überweisen, der zur Besteuerung befugt ist.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass bei internationalen Wochenaufenthaltern der Kanton des Wochenaufenthalts für die Besteuerung zuständig ist.25
In Absatz 4 wird analog dem geltenden Recht (Art. 107 Abs. 1 Bst. b) der Sonderfall der Künstler, Sportler oder Referenten geregelt, wonach der Kanton zuständig ist, in welchem die genannten Personenkategorien ihre Tätigkeit ausüben.
In Absatz 5 wird die örtliche Zuständigkeit für Quellensteuerpflichtige geregelt, die nachträglich ordentlich veranlagt werden:
− Bei ansässigen Quellensteuerpflichtigen ist der Wohnsitzkanton am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht zur Besteuerung befugt. Hat ein anderer Kanton den Quellensteuerabzug erhoben, wird dieser Betrag dem berechtigten Wohnsitzkanton überwiesen (analog Abs. 2).
25 Bezüglich den inländischen Wochenaufenthaltern vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 31.5.2006, 3 RV.2005.50352.