Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 32 Geltungsbereich

Absatz 1 hält fest, dass bei Ansässigen das unselbstständige Erwerbseinkommen zunächst an der Quelle besteuert wird. Im neuen Regime hat der Quellensteuerabzug für diese Personenkategorie jedoch keine Abgeltungswirkung. Denn die Neuregelung sieht grundsätzlich eine NOV vor (vgl. Art. 33a und 33b). Aus diesem Grund kann auf den letzten Satz, der auf Artikel 34 Absatz 2 verweist, verzichtet werden.

Für Absatz 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 83 Absatz 2 DBG verwiesen.

Absatz 3: Analog dem geltenden Artikel 84 Absatz 1 DBG wird auch im StHG separat festgehalten, dass die Quellensteuer auf der Basis der Bruttoeinkünfte berechnet wird.

Für Absatz 4 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 84 Absatz 2 DBG verwiesen.

Art. 33 Abs. 1 und 2

Es handelt sich um rein redaktionelle Eingriffe.

Art. 33a Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Für die Absätze 1−3 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 89 DBG verwiesen.

Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 34 Absatz 2, letzter Satz. Wie im geltenden Recht soll auch in Zukunft die bereits bezogene Quellensteuer dem geschuldeten Steuerbetrag gemäss NOV zinslos angerechnet werden.

Der Bezug ist durch das StHG nicht harmonisiert. Unbesehen davon ergäben sich für eine korrekte, rechtsgleiche Verzinsung bei den Kantons- und Gemeindesteuern schwierige technische Auseinandersetzungen. Denn je nach Standpunkt kann die Frage, ab wann die Verzinsung erfolgen soll, unterschiedlich beantwortet werden. Ist das Datum des Quellensteuerabzugs durch den Schuldner der steuerbaren Leistung entscheidend? Oder ist es vielmehr das Datum der Ablieferung bei der kantonalen Behörde? Wie sieht das Verfahren aus, wenn die quellensteuerpflichtige Person in einen anderen Kanton umzieht? Im Allgemeinen ist das Ungleichbehandlungspotenzial weniger augenfällig als bei der direkten Bundessteuer, weil der mittlere Fälligkeitstermin für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Regel vor dem 31. März des Folgejahres liegt.

Der vorstehende Absatz zeigt die verschiedenen Problemkreise einer Verzinsung ansatzweise auf. Um eine echte Gleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu erreichen, müsste der Quellensteuerabzug ab dem Datum des Abzugs beim Lohn verzinst werden. Konsequenterweise wäre diese Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Ablieferung der bezogenen Quellensteuern durch den Schuldner der steuerbaren Leistung an die kantonale Behörde selber vorzunehmen. Alternativ dazu bestünde einzig die Möglichkeit, dass die Kantone die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Lohnabzugs vornehmen.