Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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Sowohl die eine als auch die andere Variante stellen das System in Frage. So würden bei einer Verzinsung durch den Schuldner der steuerbaren Leistung zusätzliche Aufgaben an diese übertragen. Die dadurch entstehenden administrativen und finanziellen Mehrbelastungen der Wirtschaft stünden im Kontrast zu den Bemühungen, die Wirtschaft von zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu entlasten.
Die Alternative, d.h. die Verzinsung der Quellensteuern durch die Kantone ab dem Zeitpunkt des Lohnabzugs, ist aus administrativer Sicht ebenfalls nicht sinnvoll. Die Kantone müssten damit in jedem Einzelfall feststellen, wann der Schuldner der steuerbaren Leistung den Quellensteuerabzug vorgenommen hat, um eine korrekte Verzinsung zu gewährleisten.
In denjenigen Fällen, in denen die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Arbeitsort zusätzlich noch in einen anderen Kanton verschiebt, ergäben sich zusätzliche Aufwendungen, da gemäss Artikel 38a StHG die örtliche Zuständigkeit bei ansässigen und quasi-ansässigen Personen erst am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht definitiv wird.
Art. 33b Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Für die Absätze 1−5 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 89a DBG verwiesen.
Art. 34 Abs. 2
Die Neuregelung sieht vor, dass alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen eine NOV erhalten oder erhalten können. Die entsprechenden Normen werden in Artikel 33a und 33b festgehalten. Absatz 2 ist somit obsolet.
Gliederungstitel vor Art. 35
Für die vorgenommenen Anpassungen wird auf die Erläuterungen zum Gliederungstitel vor Artikel 91 DBG verwiesen.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. h, j, Abs. 2 und 3
Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird mit dem vorangegangenen Kapiteltitel abgestimmt, indem die Anknüpfungspunkte der juristischen Personen für eine Quellenbesteuerung (weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung in der Schweiz) Berücksichtigung finden.
Für Absatz 1 Buchstabe h wird auf die Erläuterungen zu Artikel 91 Absatz 2 DBG verwiesen.
Für Absatz 1 Buchstabe j wird auf die Erläuterungen in Ziffer 1.2.7 verwiesen.
Für Absatz 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 99 DBG verwiesen.
In Absatz 3 wird entsprechend der gelebten Praxis und analog zum DBG explizit festgehalten, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 auch für Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gilt.
Art. 35a Nachträgliche ordentliche Veranlagung