Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die schweizerische Quellensteuerordnung wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) am 1. Januar 1993 vereinheitlicht. Vorher gab es nur im kantonalen Recht Quellensteuerordnungen, die sich zum Teil erheblich unterschieden.

Heute werden in der Schweiz rund 780 000 unselbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung an der Quelle besteuert, davon rund 440 000 mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Ansässige) und rund 340 000 ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Nicht-Ansässige). Diese Grössenordnung fusst auf den Meldungen der Kantone für den Finanzausgleich betreffend die Steuerperiode 2010. Einer Umfrage bei den Kantonen zufolge ist davon auszugehen, dass deutlich mehr als drei Viertel der ansässigen Quellensteuerpflichtigen ein Bruttoerwerbseinkommen von weniger als 120 000 Franken erzielen. Gemäss geltendem Recht wird erst bei Überschreiten dieser Grenze zwingend ein Verfahrenswechsel zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) vorgenommen.

Während Jahrzehnten hat das Bundesgericht die Sichtweise vertreten, dass das Quellensteuerverfahren für ausländische Arbeitnehmende sachlich vertretbar sei und grundsätzlich im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Rechtsgleichheit stehe. Wiederholt wurde jedoch darauf verwiesen, dass es bezüglich der konkreten Ausgestaltung nicht zu stossenden Ungleichheiten kommen dürfe.3 Ab welchem Ausmass systembedingte Ungleichheiten des Quellensteuerverfahrens eine stossende Bedeutung erhalten, hat das Bundesgericht bis in die jüngste Vergangenheit nie konkret ausführen müssen. Insofern stellt das Urteil vom 26. Januar 20104 einen Einbruch gegenüber dieser traditionellen Grundhaltung dar. Erstmalig überprüfte das höchste Gericht in einem Grundsatzentscheid die schweizerische Quellensteuerordnung auf ihre Kompatibilität mit dem Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit (FZA). Zur Auslegung von FZA-Bestimmungen zog es die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit heran. Diese ist gemäss Artikel 16 Absatz 2 FZA vor dem Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung zwingend zu berücksichtigen.

Auf der Basis dieses Entscheids erweist sich eine Anpassung im Bereich der schweizerischen Quellensteuerordnung als notwendig.

1 SR 642.11

2 SR 642.14

3BGE 91 I 81; BGE 96 I 45; BGE 124 I 247

4BGE 136 II 241

5 SR 0.142.112.681