Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV).
Die revidierte Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sieht vor, dass Ansässige grundsätzlich der NOV unterstellt werden. Im Tieflohnsegment ist sie nicht obligatorisch, sondern erfolgt nur dann, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt. Die Limite, ab welcher eine NOV auf Antrag erfolgt, bestimmt das EFD. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit soll die zu bestimmende Höhe für alle Einkommenssteuern einheitlich gelten. Es würde veranlagungsökonomisch keinen Sinn machen, für die direkte Bundessteuer eine NOV auf Antrag ab einer bestimmten Höhe einzuführen, eine solche bei den Kantons- und Gemeindesteuern hingegen aufgrund einer höheren oder tieferen Limite an andere betragsmässige Voraussetzungen zu knüpfen. In Bezug auf die heutige NOV-Regelung ist diese Harmonisierung in der Praxis weitgehend verwirklicht, kennen doch mit Ausnahme des Kantons Genf (500 000 Franken) alle übrigen Kantone dieselbe Limite von 120 000 Franken wie bei der direkten Bundessteuer.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Auslegung der FZA-Bestimmungen ist für die schweizerische Quellensteuerordnung zentral. Erstmalig überprüfte das Bundesgericht im Entscheid vom 26. Januar 2010 das geltende Recht auf seine FZA-Kompatibilität und ist dabei zum Schluss gekommen dass diese in gewissen Konstellationen gegen übergeordnetes Staatsvertragsrecht verstösst. Konkret wurde festgehalten, dass nicht ansässige Quellenbesteuerte, die in der Schweiz erhebliche Einkünfte erwirtschaften, im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen steuerlich unzulässig diskriminiert würden. Dieser Zustand wird mit der Revision beseitigt. Gleichzeitig wurde in besagtem Urteil aber auch festgehalten, dass die Quellenbesteuerung als Massnahme zur Steuersicherung durch Artikel 21 Absatz 3 FZA gerechtfertigt sei und somit die Erhebung einer Quellensteuer erlaube, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen und Steuerflucht zu verhindern, ohne dass diese Rechtfertigungsgründe vom Bundesgericht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bisher genauer geprüft wurden. Unbestritten bleibt, dass der Quellenbesteuerung zur Sicherung des Steuerbezugs gerade vor dem Hintergrund der hohen Mobilität besonderes Gewicht beizumessen ist.