Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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deutlich unter dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten jährlichen Bruttomedianlohn von rund 65 500 Franken13 liegen. Wird trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht, nimmt die kantonale Steuerbehörde wie bei ordentlich Besteuerten eine Ermessensveranlagung vor.
Sind die Bruttoeinkünfte tiefer als der vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegte Betrag, so findet nur dann eine NOV statt, wenn ein entsprechender Antrag bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres gestellt wird. Wer einen solchen Antrag stellt, muss auch die allfälligen negativen Konsequenzen einer Veranlagungsverfügung tragen, d.h. es kann auch zu einer Nachzahlung kommen. Das wäre der Fall, wenn die Steuerschuld im NOV-Verfahren höher ist als die an der Quelle bezogene Steuer. Wer sich als Ansässiger im Tieflohnbereich für die NOV entschieden hat, bleibt auch für die Folgejahre in diesem System eingebunden. Bei jenen steuerpflichtigen Personen, die auf eine Antragstellung verzichten oder trotz Antragstellung die Steuererklärung nicht einreichen, hat die Quellensteuer Abgeltungswirkung. Sie können aber im nächsten Steuerjahr erneut Antrag stellen. Eine Tarifkorrektur wird künftig nicht mehr gewährt. Der detaillierte Verfahrensablauf für Ansässige ist in den Anhängen 1 und 2 wiedergegeben.
Auf diese Weise wird den Vorbehalten der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss insofern Rechnung getragen, als alle Ansässigen eine NOV erhalten oder erhalten können. Damit sind sie materiell-rechtlich den ordentlich Besteuerten gleichgestellt.
Den veranlagungsökonomischen Anliegen der Kantone wird ebenfalls Rechnung getragen. Je mehr Ansässige mit kleinen Einkommen darauf verzichten, eine NOV zu beantragen, desto weniger administrativen Aufwand haben die Veranlagungsbehörden zu gewärtigen. Weniger Aufwand haben auf diese Weise auch die Steuerpflichtigen im Tieflohnbereich. Eine zusätzliche Vereinfachung ergibt sich aus dem Wegfall der Tarifkorrekturen. Die kantonale Praxis ist diesbezüglich sehr heterogen. Indem Ansässige entweder obligatorisch einer NOV unterstellt sind oder einen entsprechenden Antrag stellen können, haben sie die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie ordentlich Besteuerte. Aus diesem Grund kann auf die Möglichkeit einer Tarifkorrektur verzichtet werden.
Dank der NOV wird der unterschiedliche Gemeindesteuerfuss für Quellensteuerpflichtige und für ordentlich Besteuerte beseitigt. Künftig bleibt das gewogene Mittel der kantonalen Gemeindesteuerfüsse nur noch bei jenen Ansässigen relevant, bei denen die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat.
1.2.2 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Quasi-Ansässige
Neu können Nicht-Ansässige, die einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften und damit zur Quasi-Ansässigkeit qualifizieren, bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres Antrag auf eine NOV stellen. Damit wird dem Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2010 von Gesetzes wegen Rechnung getragen und die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit schweizweit vereinheit-
13 Durchschnittlicher jährlicher Medianlohn gemäss Haushaltsbudgeterhebung (HABE) 2006−2011 des Bundesamts für Statistik