Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

von der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Verfügung verlangen. Wer dies nicht fristgerecht in die Wege leitet, erhält einen Nichteintretensentscheid. Mit «Bestand» wird geklärt, ob überhaupt eine Quellensteuerpflicht besteht. Beim «Umfang» geht es im Wesentlichen um die Höhe des Quellensteuerabzugs sowie den angewandten Tarif.

Wer mit der von der Veranlagungsbehörde erstellten Verfügung nicht einverstanden ist, kann gestützt auf Artikel 139 i.V. mit Artikel 132 innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Gemäss Artikel 140 kann die quellensteuerpflichtige Person gestützt auf den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Der Beschwerdeentscheid kann − sofern vorgesehen − an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz weitergezogen werden (Art. 145). Der letzte Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 146).

Gemäss Absatz 2 entbindet die Ergreifung eines Rechtsmittels durch die quellensteuerpflichtige Person den Schuldner der steuerbaren Leistung nicht, den umstrittenen Quellensteuerabzug während des gesamten Rechtsmittelverfahrens vorzunehmen. Auch der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über den Bestand und den Umfang der Steuerpflicht verlangen.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet ist, den umstrittenen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Art. 138 Abs. 3

In Absatz 3 wird ein neuer Auffangtatbestand zur Sicherstellung des Steuerbezugs eingeführt. Grundsätzlich ist die geschuldete Quellensteuer vom Schuldner der steuerbaren Leistung abzurechnen und der Veranlagungsbehörde abzuliefern. Nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern sind deshalb beim Schuldner der steuerbaren Leistung einzufordern. In gewissen Fällen ist jedoch der Quellensteuerbezug nicht mehr möglich wie zum Beispiel im Falle eines Konkurses. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 25. November 201026 festgehalten, dass der Direktbezug über die quellensteuerpflichtige Person angesichts des Konkurses nicht willkürlich sei. Würde auf den Direktbezug verzichtet, ergäbe sich eine Besserstellung der quellensteuerpflichtigen Person gegenüber einer ordentlich Besteuerten. Faktisch kommt es zu einem Direktbezug im Ausmass der bisher geschuldeten Quellensteuer.

Hat die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, erweist sich der Direktbezug freilich als schwierig, zumal die Zustellung von Entscheiden ins Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzips völkerrechtlich nicht zulässig ist.

26 Urteil 2C_516/2010 vom 25. November 2010, zur Publikation vorgesehen