Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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rungen oder der Feuerwehr werden die notwendigen Daten für die Schadenregulierung beschafft.
Nach Art. 179e können berechtigte Mitarbeitende von Bund und Kantonen im Rahmen der Materialbewirschaftung und der Führungsstab betreffend die Angaben zur persönlichen Waffe oder zur Leihwaffe direkt im PSN Daten abrufen.
Die Angestellten der Gruppe Verteidigung können die eigenen Daten im PSN einsehen und teilweise bearbeiten. Aufgrund der Kontrollfunktion haben die Vorgesetzten betreffend die Daten ihrer Angestellten Sicht- und Genehmigungsrechte. Die Personalfachstellen schliesslich haben gemäss Rollenkonzept Zugriff auf den gesamten Datensatz, wie bereits heute im System BV PLUS.
Die Gruppe Verteidigung gibt der Zentralstelle Waffen permanent Daten zur Identität von Personen, welchen die persönliche Waffe gestützt auf die Militärgesetzgebung nicht abgegeben oder nicht zu Eigentum überlassen werden konnte oder denen die Waffe vorsorglich abgenommen oder definitiv entzogen werden musste, bekannt. Die zivilen Behörden werden alsdann prüfen, ob bei der betreffenden Person Massnahmen in Bezug auf allfällige zivile Waffen notwendig werden. Weder die Zentralstelle Waffen noch die zuständigen kantonalen Behörden können im Abrufverfahren direkt auf die Daten von PSN zugreifen. Die Gruppe Verteidigung gibt den Strafbehörden jedoch auf deren Anfrage bekannt, ob eine Person, bei der ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotential vorliegt, eine persönliche Waffe und/oder eine Leihwaffe der Armee besitzt. Die rasche Auskunftserteilung wird vorderhand über eine für die Strafbehörden rund um die Uhr erreichbare Einsatzzentrale in der Gruppe Verteidigung sichergestellt. Damit erhalten die Strafbehörden rechtzeitig vor dem Auslösen allenfalls notwendiger Massnahmen Kenntnis darüber, ob eine Person über eine persönliche Waffe oder eine Leihwaffe der Armee verfügt.
Der Zentralstelle Waffen werden schliesslich regelmässig die Daten von Angehörigen der Armee bekanntgegeben, welche nach Erfüllung ihrer Dienstleistungspflicht ihre persönliche Waffe zu Eigentum erwerben.
Nach Art. 179f wird die Aufbewahrungsdauer im Hinblick auf die Datenquellen und die Bearbeitungszwecke entsprechend differenziert geregelt.
Art. 179g-179l
Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) wurde entwickelt, um den Bereich Schiesswesen ausser Dienst einfacher verwalten zu können. Die Datenbank wird den von den kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessvereinen, den vom VBS anerkannten Landesschützenverbänden sowie den Stellen, welche Aufgaben im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst wahrnehmen, zur Verfügung gestellt. Über die VVAdmin können Vereine u.a. ihre Schiesstage publizieren und Munition und Waffen für die Schiesstätigkeit bestellen. Den amtlichen Stellen dient die VVAdmin zur Kontrolle der Schiesspflicht von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, der Kontrolle der abgegebenen Waffen und Munition sowie der Abrechnung von Bundesleistungen. Die VVAdmin enthält Daten über Ansprechpartner bei den Schiessvereinen, schiesspflichtige Angehörige der Armee, Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst sowie weiteren Personen, welche Leihwaffen von der Armee für die Schiesstätigkeit erhalten. Diese Daten stammen einer-