Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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sollen alle Änderungen in den aufgabenbezogenen und bereichsübergreifenden Bundesgesetzen integral und zeitgleich vorgenommen werden. Somit ist das Erfordernis der Zweckmässigkeit der Zusammenfassung unter einem Titel erfüllt.
5.4 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 2 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes besonders schützenwerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und Daten nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht.
Um den Informationsaustausch von notwendigen Daten betreffend den Umgang mit Waffen zwischen den verschiedenen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und den von diesen betriebenen Informationssystemen sicherzustellen, bedarf es einerseits der Anpassung bestehender (PISA, MEDISA, Waffeniformationsplattform ARMADA) und andererseits der Schaffung neuer Rechtsgrundlagen (PSN, VVAdmin).