Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 20121 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20122 über die Legislatur- planung 2011–2015 angekündigt. Die Vorlage bezweckt insb. die Umsetzung der Motionen 13.3000 - 13.3003, welche die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates am 7. Januar 2013 eingereicht hat.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Legislaturplanung 2006 war entsprechend noch nicht absehbar, dass diese Forderungen gestellt würden, weshalb das Vorhaben nicht in die Legislaturplanung aufgenommen werden konnte.
1BBl 2012 481
2BBl 2012 7155
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Waffenmissbrauch erteilt und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung, gemäss welchem der Bund Vorschriften erlässt über Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen berücksichtigen die relevanten übergeordneten Rechtsnormen, namentlich die Richtlinien des Rates 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und 2008/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, welche die Schweiz im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit übernommen hat. Ebenso stehen sie in Einklang mit den Verpflichtungen des «Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNO-Feuerwaffenprotokoll)» und des «Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (Rückverfolgungsinstrument)».
5.3 Erlassform
Beim Entwurf zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen handelt es sich um einen referendumspflichtigen Mantelerlass, der gleichstufige Rechtserlasse aus verschiedenen Aufgabengebieten unter einem Sammeltitel zusammenfasst. Die Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden in den verschiedenen Bundesgesetzen können nur gemeinsam ihre volle Wirkung entfalten. Deswegen