Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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Ebenfalls einen Online-Zugriff erhalten sollen die Militärbehörden (konkret die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat, der Führungsstab, die Informations- und Objektsicherheit und die kantonalen Kreiskommandos). Der Zugriff soll ihnen gewährt werden im Zusammenhang mit ihren Aufgaben bezüglich der Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Stellungspflichtigen mit einer persönlichen Waffe.
Neben den Aufgaben in der Strafverfolgung, für die fedpol einen Online-Zugriff erhalten soll, soll auch der Zentralstelle Waffen ein Online-Zugriff gewährt werden. Dieser soll ihr zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für das Verbringen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet dienen.
Artikel 42b und 34
Artikel 42b
Damit die kantonalen Waffenbüros Kenntnis aller Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und deren aktuellen Besitzer erhalten, ist eine Meldepflicht vorzusehen. Adressat dieser Pflicht sollen alle privaten Besitzer von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteile sein. Somit richtet sich die Meldepflicht nach Absatz 1 an alle privaten Besitzer von meldepflichtigen, bewilligungspflichtigen und verbotenen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile. Die Meldung ist mit den geforderten Angaben (Art. 32b Abs. 2 WG) innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Bestimmung schriftlich ans zuständige kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons zu richten. Fedpol wird dafür wie bereits bei der Nachmeldung im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes eine Vorlage zur Verfügung stellen.
Wie verschiedentlich ausgeführt, soll vorliegende Nachregistrierung dazu führen, möglichst viele Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile in den kantonalen Waffenregistern zu erfassen.
Um den Aufwand sowohl für die Besitzer von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile als auch die kantonalen Waffenbüro etwas einzudämmen, sind in Absatz 2 gewisse Ausnahmen von der Meldung vorgesehen. Nicht zu melden sind gemäss Buchstabe a Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die nach dem 12. Dezember 2008 erworben wurden. Wie in Ziffer 1.2.1 erläutert, wurde ab diesem Zeitpunkt (der Inkraftsetzung der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes) jeder Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils im kantonalen Waffenregister des Wohnsitzkantons erfasst.
Ebenfalls von der Anmeldung befreit werden, sollen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die im Rahmen der Schengen-Anpassung gemeldet wurden. Da die Besitzer dieser Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile dem kantonalen Waffenbüro bekannt sind, erübrigt sich eine erneute Meldung.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen der Waffenerwerb unter Missachtung des Waffenrechts erfolgte (bspw. Erwerb einer bewilligungspflichten Feuerwaffe oder Waffenerwerbsschein). Häufig kann auch der rechtskonforme Erwerb nicht mehr bewiesen werden, beispielsweise weil der schriftliche Vertrag, der für den Erwerb erforderlich war nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichtet wurde.
Um zu verhindern, dass die Waffenbesitzer aus Angst vor möglichen Sanktionen wegen bisheriger Versäumnisse der Meldepflicht nicht nachkommen, sieht Absatz 2 vor, dass bei einer fristgerechten Meldung auf die Strafverfolgung wegen nicht