Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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VOSTRA verwendet werden dürfen. Dabei soll der Zugang zur UPI-Datenbank direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen.

Der Bundesrat hat diesen Vorschlag bereits im Oktober 2012 im Rahmen der Schaffung eines neuen Strafregistergesetzes (StReG) in die Vernehmlassung geschickt. Das StReG kommt einer Totalrevision des gesamten Strafregisterrechts gleich, womit eine Aufhebung der aktuellen Strafregisterbestimmungen im StGB verbunden ist. Gegenwärtig ist indessen unklar, ob das StReG oder das vorliegende Geschäft rascher umgesetzt wird. Aus diesem Grund sind die oben erwähnten Änderungsvorschläge in beiden Gesetzgebungen enthalten und werden parallel weiter behandelt.

Das Vernehmlassungsverfahren zum StReG endete am 14. Februar 2013. Die Einführung der Versichertennummer als Personenidentifikator ist bei verschiedenen Kantonen auf Kritik gestossen, wobei nur die Kantone AG, AI, AR, NE und VD die Verwendung explizit ablehnen. Die Kritiker bemängelten ganz allgemein die

Zweckentfremdung der Versichertennummer. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Artikel 50e AHVG eine Nutzung der Versichertennummer ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs explizit erlaubt hat. So soll die Versichertennummer als Personenidentifikator beispielsweise auch im Grundbuchwesen verwendet werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit bei vielen Personen zu Mehrfachvergaben gekommen sei. Die heutigen Kontrollmechanismen sind indes so streng, dass solche Fehlleistungen kaum mehr vorkommen können. Ebenfalls wurde kritisiert, dass durch die immer breitere Verwendung der Versichertennummer Datenverknüpfungen viel einfacher geworden seien, womit auch das Missbrauchspotential gestiegen sei. Vereinzelt wurde denn auch die Verwendung eines sektoriellen Identifikators vorgeschlagen, .gleich wie im Bereich der elektronischen Patientendossiers. Der Grund für die Einführung eines sektoriellen Identifikators im Bereich der elektronischen Patientendossiers war, dass diese anonym geführt werden sollen. Da die entsprechenden Daten unter bestimmten Voraussetzungen aber trotzdem einer Person zurechenbar sein müssen, war die Schaffung eines neuen sektoriellen Identifikators, welcher an die Versichertennummer angebunden ist, unverzichtbar. Im Bereich des Strafregisters soll die Versichertennummer als Identifikator eine ganz andere Funktion übernehmen. Sie wird einzig systemintern geführt, dient der Verbesserung der Personenidentifikation und erscheint nicht auf den Auszügen. Die Verwendung eines sektoriellen Identifikators im Bereich VOSTRA ist keine Notwendigkeit. Dessen Implementierung und Nutzung im Bereich des Datenaustausches zwischen VOSTRA und PISA wäre wesentlich aufwendiger und mit höheren Kosten verbunden. Zudem ist für jede weitere Datenverknüpfung von VOSTRA mit einer anderen Datenbank eine neue gesetzliche Grundlage nötig. Schliesslich wurde kritisiert, dass nicht alle im Strafregister registrierten Personen über eine Versichertennummer verfügen würden, weshalb beispielsweise auch die ZEMIS-Nummer in VOSTRA zu verwenden sei. Dieses Problem besteht bei der Nutzung der Versichertennummer zum Datentransfer an den Führungsstab nicht. Allfällige Lücken sind im Rahmen des StReG-Projektes zu schliessen.

Die weiteren zusätzlichen Anpassungen im Waffengesetz sind eher technischer und untergeordneter Natur und werden in Ziffer 2.5 beim jeweiligen Artikel erläutert.