Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Bst. b). Solche Verknüpfungen von Datenbeständen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht immer wünschenswert. Nicht zu leugnen ist auch, dass die Schaffung neuer Möglichkeiten des Datenaustausches immer auch den politischen Druck erhöht, diese Möglichkeiten Schritt für Schritt noch weiter auszubauen. Diese Nachteile treten aber gegenüber den Vorteilen, welche die Einführung der Versichertennummer beim Austausch von VOSTRA-Daten mit sich bringt, klar in den Hintergrund. Zudem bedarf jede neue Schnittstelle wiederum einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Für die Datenbearbeitung in den militärischen Informationssystemen ist die Verwendung der Versichertennummer in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b MIG entsprechend den Anforderungen des AHVG's bereits vorgesehen. Die beabsichtigte Nutzung der Versichertennummer zum Austausch von Daten zwischen VOSTRA und PISA soll daher in Artikel 367 Absätze 2ter– 2quinquiesexplizit geregelt werden:

Absatz 2terwurde sprachlich leicht modifiziert, entspricht aber im Grundsatz dem heutigen Absatz 2ter. Die Tatsache, dass nur bestimmte Daten von "Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee" gemeldet werden sollen, wird neu bereits im Einleitungssatz und nicht erst in Absatz 2terBuchstabe c erwähnt.

Absatz 2quaterdes geltenden Rechts regelt unter anderem, dass die für das Register zuständige Stelle des Bundes dem Führungsstab aus VOSTRA die Personalien von Schweizerinnen und Schweizern ab dem 17. Altersjahr meldet, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden. Stellt der Führungsstab fest, dass eine gemeldete Person Angehörige der Armee oder stellungspflichtig ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. Diesen Mechanismus der Personalien-Erstmeldung braucht es inskünftig nicht mehr, da er durch den Abgleich der Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG abgelöst wird. Dadurch meldet VOSTRA in einem automatisierten Verfahren nur noch diejenigen Urteilsdaten von Personen an PISA, die auch für die Armee relevant sind. Somit entfällt auch der grosse Aufwand, der beim Führungsstab für den Abgleich der gemeldeten VOSTRA-Personalien mit den PISA-Daten entstand.

Absatz 2quinquiessieht vor, dass die Meldung über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen kann. Ergänzend wird hinzugefügt, dass dazu die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG verwendet werden kann.

Schlussbestimmung der Änderung vom...

Die Erfassung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), welche für die Zuweisung der Versichertennummer zuständig ist. Die Verknüpfung der VOSTRA-Personalien mit der Versichertennummer braucht Zeit, da aktuell rund 700 000 Personen im Strafregister verzeichnet sind und damit zu rechnen ist, dass viele Zuteilungen manuell erfolgen müssen. Um diese Aufgabe nach Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig erledigen zu können, wird in den Schlussbestimmungen zum StGB eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt.

2.2 Strafprozessordnung

Art. 75 Abs. 3bis