Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

und Personal) für die Planung und Führung von Armee und Verwaltung erleichtern. Im Rahmen der Harmonisierung der Systemlandschaft und aufgrund von Vorfällen mit Armeewaffen sowie diversen parlamentarischen Vorstössen sollen im PSN nun nebst Logistik-, Finanz- und Personaldaten auch noch besonders schützenswerte Personendaten von Angehörigen der Armee sowie von Dritten bearbeitet werden. Das PSN dient als Materialbewirtschaftungssystem der Bereitstellung, dem Lagermanagement, der Instandhaltung, der logistischen Planung und schliesslich auch der Sicherstellung der materiellen Bereitschaft jedes einzelnen Angehörigen der Armee. Die Ausrüstungsgegenstände werden funktions-, ausbildungs- und einsatzbezogen abgegeben. Dazu werden die Daten über die Militärdienstleistung bearbeitet, weil damit geprüft werden kann, ob Ansprüche betreffend zusätzlichem Armeematerial oder der Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum bestehen.

Schliesslich soll das Informationssystem Personaldossier Verteidigung (IPDV) als Teil des PSN nicht nur über das Bundespersonalgesetz (BPG) sondern systematisch korrekt und im Sinne der Transparenz im MIG geregelt werden.

Nach Art. 179c werden im PSN Personalien, Kontrolldaten (Daten über die Erfüllung der Militärdienstpflicht), sanitätsdienstliche Daten (wie Brillenrezepte), Daten über Konfektionsgrössen für die Ausrüstung mit Kleidungsstücken, Daten über Fahrberechtigungen und Ausweisentzüge für die Abgabe und den Einzug entsprechender Ausweise und Angaben über Spezialistenausbildungen für die Abgabe von Spezialabzeichen bearbeitet. Unter den Korrespondenz- und Geschäftskontrolldaten werden zudem zwecks Nachvollziehbarkeit und zu Geschäftskontrollzwecken sämtliche Kontakte mit dem Angehörigen der Armee bearbeitet. Freiwillig gemeldete Daten, wie Telefonnummern und Mailadressen sollen ebenfalls bearbeitet werden können.

Im PSN werden zudem Daten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die (vorsorgliche) Abnahme, den Entzug von persönlichen Waffen und Leihwaffen und die Abgabe zu Eigentum von persönlichen Waffen bearbeitet. Insbesondere die personenbezogenen Daten sämtlicher persönlicher Waffen und Leihwaffen[] von Angehörigen der Armee aber auch von Dritten werden gesamthaft ausschliesslich im PSN bearbeitet. Zusammen mit den ebenfalls in PSN bearbeiteten Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige oder Angehörige der Armee, denen von den zivilen Behörden das Recht eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen verweigert oder entzogen worden ist, soll insbesondere sichergestellt werden, dass unberechtigten Personen keine Waffe abgegeben wird.

Das elektronische Personaldossier Verteidigung schliesslich beinhaltet alle personenbezogenen Daten, die aus rechtlicher und/oder fachtechnischer Sicht für ein rechtmässiges, professionelles, effizientes und effektives Personalmanagement erforderlich sind. Es handelt sich um die Daten, nach Artikel 27b und 27c BPG. Die elektronische Personalakte ist eine Voraussetzung für die Modernisierung der Personalarbeit.

Nach Art. 179d erfolgt die Beschaffung der Daten einerseits direkt bei den Betroffenen, also bei den Militärdienstpflichtigen, beim Personal selber, bei den direkten Vorgesetzten, bei den Personalfachstellen und bei dazu berechtigten Institutionen, sowie andererseits aus anderen Informationssystemen. Von Dritten, wie Versiche-