Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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1.5 Umsetzung

Nach Artikel 38 WG vollziehen die Kantone das Waffengesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Sie werden somit auch vorliegend neu vorgeschlagene Artikel umzusetzen haben. In der Waffenverordnung wird namentlich die Ausnahme von der Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen für Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen vorzusehen sein. Ferner ist zu regeln, wie hoch die nach Artikel 32 WG neu zu erhebenden Gebühren sein dürfen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Sicherheitspolitischen Kommissionen hatten die beiden Motionen «Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch» (11.4047 SiK des Ständerates) und «Zugang der Armee zu Informationen zu hängigen Strafverfahren» (12.3007 SiK des Nationalrates) eingereicht. Die Motion 11.4047 beauftragte den Bundesrat damit, unverzüglich die nötigen Massnahmen einzuleiten, allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, so dass bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten Waffen von den zuständigen Behörden unverzüglich beschlagnahmt werden. Zudem verlangte die Motion eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone. Die Motion 12.3007 beauftragte den Bundesrat damit, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern oder die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Armee frühzeitig und automatisch über hängige Strafverfahren informiert wird.

Wie in der Ziffer 1.1.1 dargelegt, hat der Bundesrat gestützt auf das Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» einen Postulatsbericht verfasst und darin insbesondere Verbesserungsvorschläge bezüglich dem Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden gemacht. Der Bundesrat hat diesen Bericht am 5. September 2012 verabschiedet und das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem VBS, eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Postulates 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» auszuarbeiten und dem Bundesrat bis Ende Juni 2013 zu unterbreiten. Mit der Erarbeitung des Postulatsberichts wurde das Postulat 12.3006 dem Bundesrat im Rahmen des Berichtes des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2012 im März 2013 zur Abschreibung beantragt. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat in der Folge gestützt darauf die Motionen 13.3000 - 13.3003 (siehe dazu Ziffer 1.1.2) eingereicht.

Entsprechend können die Motionen 11.4047, 12.3007 und 13.3000 – 13.3003 abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Strafgesetzbuch

Art. 366a

Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Artikel 14 des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA.3

3 Der Vorentwurf und dessen Begleitbericht sind abrufbar unter: www.admin.ch > Politische Geschäfte > Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren > abgeschlossene Verfahren > 2012 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.