Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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seits von den Schiessvereinen selber, zum anderen kommen sie aus dem PISA und von der Logistikbasis der Armee, welche die Leihwaffenabgabe im PSN bearbeitet. Die Daten werden, sofern nötig, den Schiessvereinen und den Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst für deren Aufsichtstätigkeit sowie dem Führungsstab für PISA und der LBA für PSN zur Kontrolle zur Verfügung gestellt. Ausserdem werden Daten, welche im Zusammenhang mit der Abgeltung von Bundesleistungen stehen, den Finanzen im Armeestab sowie der Postfinance, den Steuerverwaltungen und der AHV mitgeteilt. Die Daten in der VVAdmin werden generell zwei Jahre nach Ende einer entsprechenden Tätigkeit gelöscht. Diese Zweijahresfrist wird benötigt, um im sensiblen Bereich der Abgabe von Leihwaffen die Kontrolle garantieren zu können.

2.5 Waffengesetz

Art. 25a Abs. 3 Bst. f

Nach Artikel 25a Absatz 1 WG benötigt eine Bewilligung, wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Absatz 3 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat dazu, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahme sieht Buchstabe a aktuell vor für Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

Nun gewinnt die internationale Polizeizusammenarbeit in Anbetracht der grenzüberschreitenden Kriminalität eine immer grössere Bedeutung. Die Zusammenarbeit umfasst dabei nebst dem polizeilichen Informationsaustausch auch die Durchführung gemeinsamer Einsätze oder die Planung und Realisierung von Ausbildungen. In Einzelfällen ist es zum Eigenschutz oder zur Realisierung der Trainingszwecke notwendig, dass die ausländischen Polizeibeamten ihre persönlichen Waffen in die Schweiz mitnehmen. Dies ist beispielweise bei Trainings für Scharfschützen zwingend. Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Polizeikooperationsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen enthalten teilweise Regelungen zur Mitnahme von Waffen in die Schweiz, in anderen Verträgen fehlen aber entsprechende Bestimmungen. Für zahlreiche Staaten bestehen zudem keine Polizeikooperationsabkommen. Nun haben die ausländischen Beamten in ihren Herkunftsstaaten eine polizeiliche Ausbildung absolviert. Sie kennen sich somit im Umgang mit Waffen aus. Entsprechend erscheint es nicht erforderlich, von ihnen bei polizeilichen Einsätzen oder Ausbildungen in der Schweiz für das Verbringen ihrer Dienstwaffe eine Bewilligung zu verlangen. Dies verursacht lediglich Aufwand und Kosten. Im Gegenzug müssen nämlich auch schweizerische Beamte bei Einsätzen im Ausland keine solchen Bewilligungen beantragen. Um in Fällen, in denen kein bilateraler Vertrag besteht oder dieser die Fragestellung der Mitnahme der Waffe in die Schweiz nicht regelt, adäquat reagieren zu können, drängt sich eine vergleichbare Regelung auf, wie sie bereits Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe c für Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen enthält. Mit der Aufnahme von Buchstabe f sollen auch Mitglieder ausländischer Polizeibehörden, die in der Schweiz einen internationaler Einsatz leisten oder eine Ausbildung absolvieren, von der Bewilligungspflicht zum vorübergehenden Verbringen von Feuerwaffen in die Schweiz befreit werden. Zusätzlich soll auch die Kriegsmaterialverordnung angepasst werden, so dass diese Personenkategorie auch von der Bewilligung des SECO zur Wiederausfuhr der Feuerwaffen befreit ist.