Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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schaftliche Dienst (integriert im Forensischen Institut Zürich) nun diese «Zentralstelle für Auswertung von Schusswaffenspuren (ZSAS)».
Derzeit wird eine Lösung zur Organisation und Führung dieser Zentralstelle im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung angestrebt (siehe dazu auch Postulat 13.3126 Jositsch, Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren). Es erscheint zweckdienlich, dass die Federführung für den Betrieb einer solchen Zentralstelle bei den Kantonen angesiedelt ist. So dient doch die Auswertung der Schusswaffenspuren insbesondere der Aufklärung und Verfolgung von Delikten, die in kantonaler Kompetenz liegen. Es erscheint weiter auch sinnvoll, dass die Stelle, die die Koordinationsstelle leitet auch die dazugehörigen «Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA)» führt.
Da die benötigten Informationen somit von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden, erübrigt es sich, dass die Zentralstelle Waffen Datenbanken betreffend Waffen und Munition einrichtet und führt. Demzufolge sollen im Rahmen vorliegender Revision die Buchstaben e und f, die die der Zentralstelle die Führung der Datenbanken WANDA und MUNDA und der «Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA)» überträgt, aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 31 d WG, der rechtlichen Grundlage zur Führung der nationalen Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Schusswaffen, soll noch zugewartet werden.
Abs. 3
Die Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die als Schengen-Weiterentwicklung ins schweizerische Recht umgesetzt wurde, verlangt die Einrichtung eines computergestützten zentral oder dezentral geführten Waffenregisters. In Artikel 32a Absatz 2 WG wurde dafür eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, auf die sich die Kantone direkt stützen können. Die Bestimmung ist am 28. Juli 2010 in Kraft getreten.
Die Ergänzung von Absatz 3 und Artikel 32c Absatz 3bisWG stellen die rechtliche Grundlage dar für die Realisierung der sogenannten «Waffenplattform». Dabei handelt es sich um ein kantonales Projekt im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI).
Mittels eines einzigen Online-Zugriffs sollen sowohl neu alle kantonalen Datenbanken und auch die Waffeninformationsplattform ARMADA des Bundes abgerufen werden können. Dies ist aber nur insofern zulässig als die benötigten Zugriffsberechtigungen auf die einzelnen Datenbanken bestehen. Die verlangte formellgesetzliche Grundlage, die die Verbindung von Informationssystemen voraussetzt, wird mit dem ergänzten Satz in Absatz 3 geschaffen. Dieser setzt den Buchstaben d der Motion 13.3002 um.
Art. 32abisVerwendung der AHV-Versichertennummer
Vorliegender Artikel wird einer Totalrevision unterzogen. Wie zu Artikel 366a des Strafgesetzbuches erläutert, regelt Artikel 50e AHVG, dass die systematische Ver-