Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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wird, nicht zu erreichen. Feuerwaffen als dauerhafte Güter besitzen eine lange Lebensdauer. Entsprechend ist es möglich, dass erst ein Erbgang wiederum einen Eigentumsübergang und damit verbunden eine Registrierung auslöst.
Ferner würde die Abschaffung der meldepflichtigen Feuerwaffen zugunsten einer allgemeinen Bewilligungspflicht einen grundsätzlichen Systemwechsel des Waffenrechts darstellen, welcher eine umfassende Revision erforderlich machen würde. Das System des Waffenrechts beruht auf einem politisch austarierten Gleichgewicht der unterschiedlichen Interessengruppen, das nicht ohne Not wieder insgesamt in Frage gestellt werden soll. So erscheint die Auferlegung einer weiteren Meldepflicht für diese Waffen angesichts des Regelungszwecks von der Eingriffsintensität her verhältnismässig, auch wenn ein einheitliches Bewilligungssystem verwaltungs- und prozessökonomische Vorteile aufweisen.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Unbestrittenermassen wird namentlich die Nachregistrierung aller Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile für die kantonalen Vollzugsbehörden mit einem grossen, derzeit kaum abschätzbaren Aufwand verbunden sein.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich ungefähr 2 Mio. Feuerwaffen im Privatbesitz befinden. Wie viele davon zu melden sind, bzw. unter die Ausnahme der Meldung fallen, ist nicht bekannt.
Eine Meldepflicht war bereits im Rahmen der Schengen-Anpassung im Waffenrecht für die „meldepflichtigen“ Waffen und deren wesentliche Bestandteile vorgesehen worden (also nur für eine der drei Kategorien von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile). Zudem bestanden Ausnahmen von dieser Meldepflicht. Die Erfahrung der Vollzugsbehörden aus dieser Meldepflicht war, dass in vielen Fällen die gemeldeten Angaben mangels Sachkenntnis unpräzise waren, was wiederum zu Rückfragen bei der meldenden Person führte. Die Registrierung aller Feuerwaffen entspricht aber insbesondere auch einem Bedürfnis der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD). Es ist keine eine andere Lösung ersichtlich, wie anders als mit der Schaffung einer Meldepflicht die kantonalen Vollzugsbehörden rasch Kenntnis erhalten könnten von derzeit in den kantonalen Waffenregistern noch nicht erfassten Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen.
Die Implementierung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA ist mit einigem finanziellen Aufwand verbunden (vgl. Ziff. 3.1.1). Sie dient insbesondere einer höheren Datenqualität und verringert damit das Risiko, dass es zu Verwechslungen bei Personen kommt. Zusätzlich wird damit die Schaffung neuer Schnittstellen und Datenweiterleitungen ermöglicht, die sich aus Gründen der Datenqualität auf die Versichertennummer stützen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass gegenwärtig das Strafregisterrecht totalrevidiert wird (vgl. Ziff. 1.2.1). Da zurzeit unklar ist, ob das neue Strafregistergesetz oder das vorliegende Geschäft rascher umgesetzt wird, werden die entsprechenden Änderungsvorschläge in beiden Gesetzgebungen parallel weiter behandelt. Ist das vorliegende Geschäft früher abgeschlossen und wird die Implementierung der AHV-Versichertennummer im Strafgesetzbuch umgesetzt, muss ein Teil der Programmierungsarbeiten im Rahmen der Totalrevision aufgrund des Neubaus von VOSTRA wiederholt werden, was einen grösseren Gesamtaufwand zur Folge hätte.