Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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Die Meldung dieser Informationen aus DEBBWA an die zuständigen Militärbehörden, soll im automatisierten Verfahren über eine Schnittstelle zwischen DEBBWA und dem militärischen Informationssystem PSN erfolgen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Art. 179a-179f MIG). Da die Zentralstelle DEBBWA führt, wird sie im Artikel als meldende Stelle erwähnt. Die Meldung bezweckt, dass die militärische Behörde unverzüglich von Gründen Kenntnis erhält, die nach Waffengesetz gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Diese Information versetzt sie in die Lage zu prüfen, ob auch nach militärischem Recht Hinderungsgründe für den Besitz von Waffen vorliegen. Bestehen solche, hat die militärische Behörde die erforderlichen Massnahmen insbesondere die (vorsorgliche) Abnahme und den definitiven Entzug der Waffe zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen.
Die Meldung soll Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige betreffen, denn nur diese sind für die militärischen Behörden relevant, da sie allenfalls mit einer persönlichen Waffe der Armee ausgerüstet sind. Da auch die militärischen Informationssysteme die Versichertennummer verwenden dürfen, können über einen Abgleich mittels der Versichertennummer zwischen den militärischen Informationssystemen und der Waffeninformationsplattform ARMADA die Personen herausgefiltert werden, die für die militärischen Behörden von Interesse sind. Ist eine Person in den militärischen Informationssystemen verzeichnet, wird die Meldung gesandt.
Im Gegenzug soll das zuständige Waffenbüro des Wohnsitzkantons mittels einer elektronischen Meldung der Zentralstelle aus der Datenbank DAWA informiert werden über Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe durch die Militärbehörden vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde. Weiter sind zu melden Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen keine persönliche Waffe erstmalig abgegeben wurde. Nicht erforderlich ist eine Meldung bei Angehörigen der Armee, die ihre ehemalige persönliche Waffe zu Eigentum übernehmen. Sind die Voraussetzungen zum Erwerb gegeben, besteht für die kantonalen Behörden kein Grund zum Handeln. Sie erfahren zudem vom Erwerb der persönlichen Waffe, weil dieser einen Waffenerwerbsschein der kantonalen Behörde voraussetzt.
Die gemeldeten Informationen versetzen die kantonalen Waffenbüros in die Lage, unverzüglich abzuklären, ob auch nach Waffengesetz Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Trifft dies zu, hat das kantonale Waffenbüro die Waffen zu beschlagnahmen (Art. 31 WG) und allenfalls definitiv einzuziehen.
Die Datenbekanntgabe aus dem Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 WG regelt Artikel 32c Absatz 3bisWG. Wie bei Artikel 32a Absatz 2 erläutert, geht es dabei um die Realisierung der Waffenplattform. Dabei sollen den kantonalen Behörden gegenseitige Online-Zugriffe auf die kantonalen Waffenregister gewährt werden. Da die Informationen auch für Bundesstellen wichtig sind, sollen auch sie einen Online-Zugriff erhalten. Welche Stellen dies sind, hat das Projekt der Waffenplattform derzeit noch nicht abschliessend festgelegt.
Aktuell ist aber davon auszugehen, dass unter anderem den Zollbehörden ein Online-Zugriff gewährt werden soll. Die Zollbehörden (konkret die Eidgenössische Zollverwaltung und das Grenzwachtkorps) sind wie die Polizei in ihrer täglichen Arbeit auf aktuelle, vollständige und rasch verfügbare Informationen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen angewiesen. Auch sie sollen deswegen vorgängig zu einem Einsatz prüfen können, ob die Zielperson im Besitz von Feuerwaffen ist und damit ein entsprechendes Gefährdungspotential aufweist.