Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Erläuterungen

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch»

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hatte den Bundesrat mit dem Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» vom 24. Januar 2012 beauftragt, innert 6 Monaten in einem Bericht darzulegen:

1. wie der sicherheitsrelevante Informationsfluss zwischen Strafverfolgungsbehör-

den und der Armee in Echtzeit sichergestellt werden kann;

2. wie der notwendige Datenaustausch umgesetzt werden kann;

3. ob die bisherigen gesetzlichen Grundlagen reichen;

4. wie schnell die Verlinkung der kantonalen Datenbanken erfolgen kann;

5. ob und wie eine Zusatzstrafe (Waffenverbot) ins Strafrecht eingefügt werden

kann.

Der Bundesrat beantragte am 22. Februar 2012 die Annahme des Postulates. Am 28. Februar 2012 überwies der Nationalrat das Postulat an den Bundesrat.

Der Bundesrat hiess den Bericht in Erfüllung des entsprechenden Postulats am 5. September 2012 gut. Er hat darin folgende Lücken aufgezeigt und schlägt konkrete Massnahmen zu deren Behebung vor:

1. Der Führungsstab der Armee (Führungsstab) prüft nur anlässlich der Rekrutie-

rung, Beförderung, Ausschluss aus der Armee oder Überlassung der persönlichen Waffe, ob bei einem Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee Hinderungsgründe vorliegen, die gegen die Abgabe oder den Besitz von Waffen sprechen. Werden beim Stellungspflichtigen entsprechende Hinderungsgründe – insbesondere ein Gewaltpotenzial – festgestellt, wird dieser wegen Untragbarkeit für die Armee nach Artikel 21, respektive Artikel 113 des Militärgesetzes (SR 510.10; MG) nicht rekrutiert. Die Untragbarkeit für die Armee führt bei einem Angehörigen der Armee nach Artikel 22 MG zu seinem Ausschluss.

Der Führungsstab erhält somit nur anlässlich dieser Ereignisse Kenntnis von Hinderungsgründen, die gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Entsprechend ergreift er nur dann Massnahmen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe der Armee und nicht in jedem Fall, in dem Hinderungsgründe für den Besitz der Waffe bestehen.

Massnahme:

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sollen dem Führungsstab Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden.

Damit wird der Führungsstab unmittelbar in die Lage versetzt, dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe (samt persönlicher Leihwaffe) vorsorglich abzunehmen oder zu entziehen oder dafür zu sorgen, dass der entsprechende Stellungspflichtige nicht mit einer Waffe ausgerüstet wird. Diese Massnahme soll