Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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kantonalen Waffenregistern noch nicht erfasst sind. Dieser Vorschlag beruht auf folgenden Überlegungen:

Bis zur Schengen-Anpassung des Waffenrechtes2, die am 12. Dezember 2008 in Kraft trat, erfolgte die Registrierung von Feuerwaffen in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Einige Kantone registrieren den Erwerb gewisser Feuerwaffen schon seit Jahrzenten, andere teilweise erst seit dem 12. Dezember 2008. Die sogenannt „meldepflichtigen“ Jagd- und Sportwaffen sind in allen kantonalen Waffenregistern erst seit dem 12. Dezember 2008 erfasst. Vorher erfolgte ihr Erwerb mittels schriftlichem Vertrag und ohne dass die kantonalen Waffenbüro Kenntnis davon gehabt hätten. Entsprechend sind Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile zu melden, die vor dem Stichdatum des 12. Dezember 2008 erworben wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurde jeder rechtmässige Erwerb einer Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister verzeichnet. Zusätzlich von der Anmeldung befreit werden, sollen Feuerwaffen, die im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes entsprechend Artikel 42a WG dem kantonalen Waffenbüro angemeldet wurden.

Verschiedene Vertreter der kantonalen Waffenbüros haben sich anlässlich der Sitzung der Arbeitsgruppe Waffen und Munition (AWM) vom 27. Februar 2013 und auch später dezidiert negativ zum Vorschlag einer Nachregistrierung aller Feuerwaffen geäussert. Sie sind der Ansicht, dass es zweckmässiger wäre, die Kategorie der sogenannt „meldepflichtigen“ Waffen abzuschaffen. Die Folge davon wäre, dass jeder Erwerb einer Feuerwaffe vorgängig durch das kantonale Waffenbüro zu bewilligen wäre. Dieses hätte somit vorgängig umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb gegeben sind. Damit würden namentlich die Umstände entfallen, die derzeit entstehen, wenn im Rahmen der Meldung „meldepflichtiger“ Feuerwaffen festgestellt wird, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nicht erfüllt, zum Beispiel weil sie wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist. In solchen Fällen ist die Waffe durch das zuständige Waffenbüro zu beschlagnahmen. Aber nur in Fällen, in denen auch ein Strafverfahren hängig ist, ist dies problemlos möglich. Regelmässig wird nämlich nur in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt; in diesem Rahmen darf die Polizei auch Waffen beschlagnahmen.

Die Prüfung der Voraussetzungen, ob eine Person zum Erwerb einer Waffe berechtigt ist, nimmt das kantonale Waffenbüro auch bei der Meldung „meldepflichtiger“ Waffen vor. Dadurch entsteht den kantonalen Waffenbüros Aufwand, den sie der betreffenden Person nicht in Rechnung stellen können, da dies das Waffengesetz nicht vorsieht.

Ferner stecken verschiedene Polizeikorps ressourcenmässig in personellen Schwierigkeiten. Die Vertreter der kantonalen Waffenbüros befürchten, dass ihnen für diese neue Aufgabe kaum zusätzliches Personal zugesprochen wird und sie somit den riesigen Aufwand der Nachregistrierung der Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile kaum werden bewältigen können.

Die Motion 13.3002 wurde mit der Forderung nach Nachregistrierung aller Feuerwaffen ergänzt. Diese Forderung soll vorliegend umgesetzt werden. Die Abschaffung der Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen (Sport- und Jagdwaffen) vermag das Ziel einer möglichst raschen Registrierung, aller Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern, die im Rahmen vorliegender Anpassung bezweckt

2 BBL 2004 7149