Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Artikel 366a enthält wichtige Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA. Artikel 50e AHVG schreibt vor, dass eine systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind:

− Der Verwendungszweck ergibt sich aus Absatz 2: Die Nummer soll eine eindeuti-

ge Identifizierung bei der Eingabe und Abfrage von Daten ermöglichen (Bst. a) sowie die Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken erleichtern (Bst. b), wobei für die Definition einer konkreten Schnittstelle nochmals eine zusätzliche, explizite formell-rechtliche Rechtsgrundlage nötig ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 367 Abs. 2ter– Abs. 2quinquies).

Die Motion 13.3003 verlangte die Implementierung der Versichertennummer in VOSTRA nur zur Definition einer Schnittstelle mit PISA. Der damit verbundene Aufwand macht jedoch nur dann Sinn, wenn diese Nummer künftig für jede Personensuche in VOSTRA genutzt wird. Denn nur durch die Verwendung der Versichertennummer kann sichergestellt werden, dass eine in VOSTRA registrierte Person auch nach einer Namensveränderung im Strafregister noch gefunden wird (vgl. Abs. 2 Bst. a). Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des Namensrechts ist es viel leichter geworden, seine Identität zu verschleiern. Denn mit der Namensveränderung werden auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausgestellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Ein Verzicht auf die Verwendung der Versichertennummer würde deshalb enorme Sicherheitsrisiken bergen. Diese Risiken sind gegen die Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung abzuwägen, die naturgemäss mit der Zahl der Datenbanken wachsen, welche dieses Merkmal nutzen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass gerade die VOSTRA-Datenbank, die viele besonders schützenswerten Personendaten enthält, sehr gut gegen Hacking-Attacken geschützt ist.

− Der Kreis der Nutzungsberechtigten ergibt sich durch Absatz 1: Es sind dies die

online an VOSTRA angeschlossenen Behörden (also diejenigen, die Daten direkt in VOSTRA eingeben und abfragen).

Für die Suchanfrage nach der Versichertennummer benötigen die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einen Zugang zur UPI-Datenbank. Dies soll direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen können (Abs. 1 Satz 2).

Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Versichertennummer nur für VOSTRA-interne Prozesse genutzt werden darf. Es soll eine Streuung der Versichertennummer ausserhalb von VOSTRA vermieden werden. Aus diesem Grund wird dieses Merkmal auch nicht auf den Auszügen gedruckt.

Zur systematischen Verwendung braucht es eine Meldung an die «für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle» (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS; vgl. Art. 50g Abs. 1 AHVG). Ferner muss VOSTRA gewisse technische und organisatorische Massnahmen treffen, die für eine sichere Verwendung der Nummer nötig sind (vgl. Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Die entsprechenden Mindeststandards werden vom EDI festgelegt (Art. 50g Abs. 3 AHVG).

Art. 367 Abs. 2ter– Abs. 2quinquies

Die Versichertennummer ist auch unerlässlich, um Daten zwischen verschiedenen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten (vgl. Art. 366a Abs. 2