Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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Somit fehlen auch Angaben über Waffenbesitzer aus diesen "bestimmten Staaten" (siehe Art. 12 der Waffenverordnung), die ihrer Meldepflicht (Art. 7a Abs. 1 WG) nicht nachgekommen sind.
Wie viele Feuerwaffen zahlenmässig noch nicht registriert sind, ist schwierig zu ermitteln. Es wird davon ausgegangen, dass sich ca. 2 Mio. Feuerwaffen in Haushalten befinden. Derzeit sind etwa 750'000 Waffen in den kantonalen Waffenregistern verzeichnet. Eine Schwierigkeit liegt auch darin, dass eine einzige Feuerwaffe in mehreren Kantonen registriert sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie von einem Kanton an einen Erwerber in einem anderen Kanton weiterverkauft wurde. Entsprechend kann aus der Anzahl registrierter Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern nicht unmittelbar auf die Anzahl noch nicht erfasster und Waffen geschlossen werden. Zuständig für die Registrierung ist jeweils der Wohnsitzkanton des Erwerbers.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Für die Umsetzung dieser Forderungen wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, bestehend aus Expertinnen und Experten der betroffenen Bundesbehörden, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft, unter Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Diese Arbeitsgruppe hat die einzelnen Massnahmen geprüft und wie folgt beurteilt:
Die Forderungen der Motionen 13.3000 - 13.3003, die der Bundesrat mit vorliegender Revision erfüllt, entspricht den Schlussfolgerungen im erwähnten Postulatsbericht «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 12.3006. Die Verwaltung konnte in diesem Sinne zu den gewählten Formulierungen vorgängig Stellung nehmen. Entsprechend werden vorliegend die im Postulatsbericht vorgeschlagenen Lösungen umgesetzt.
Wie unter Ziffer 1.2.1 dargelegt, ist die Forderung der zusätzlichen Nachregistrierung aller sich im Besitz befindlichen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile neu. Dabei haben sich folgende Fragen im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Meldepflicht gestellt:
Festzuhalten ist, dass auch mit einer Nachregistrierung aller Feuerwaffen im Privatbesitz das Ziel nicht erreicht werden kann, allein nur aus dem kantonalen Waffenregister zu ermitteln, ob in einem Haushalt mit Feuerwaffen zu rechnen ist. Nicht erfasst darin sind insbesondere die persönlichen Waffen, die Angehörigen der Armee als persönliche Ausrüstung abgegeben wurden. Aktuell befinden sich fast 200'000 Sturmgewehre und Pistolen als persönliche Ausrüstung bei Angehörigen der Armee zu Hause (siehe dazu Ziff. 2.4. zu Art. 179e des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme). Ebenfalls nicht im kantonalen Waffenregister enthalten sind die Dienstwaffen der Polizeibehörden.
Fraglich war, ob eine Widerhandlung gegen die neue Meldepflicht des Waffenbesitzes sanktioniert werden müsse. Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflicht besser berücksichtigt wird, wenn deren Nichteinhaltung einer Sanktion unterstellt wird. Zudem werden auch vergleichbare Pflichten im Waffengesetz regelmässig sanktioniert.
Geprüft wurde auch, ob jeder Waffenbesitz dieser Meldepflicht unterworfen werden soll oder ob Ausnahmen zu definieren sind. Nach vorliegender Lösung soll die Meldepflicht den Besitz aller Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile (für die die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb gelten) treffen, die derzeit in den