Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 Strafprozessordnung) wird verpflichtet, den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu informieren, wenn auf Grund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die beschuldigte Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Aufgrund ihrer zentralen Stellung im Strafverfahren ist die Verfahrensleitung am besten dazu geeignet, eine allfällige Selbst- und Drittgefährdung einer Person abzuschätzen. Mit dieser Meldung soll verhindert werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren hängig ist, ihre persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt oder mit einer solchen ausgerüstet wird. Aus der Meldung soll sich ergeben, welche Umstände dafür sprechen, dass ernsthaft die Gefahr eines Missbrauchs der Armeewaffe besteht. Für die Beurteilung, ob eine Meldung erfolgen soll, sind die gesamten Umstände des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dazu gehören die Fallkonstellation, die Art der Tatbegehung, die Gründe für die Tat, das Aussageverhalten der beschuldigten Person, die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung und weitere sachdienliche Faktoren. Sollte die zuständige militärische Behörde präzisierende Angaben benötigen, kann sie sich an die meldende Behörde wenden.

Persönliche Waffen, die zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu Eigentum übernommen werden, unterliegen nach der Überlassung den Bestimmungen der Waffengesetzgebung. Somit ist nicht mehr der Führungsstab, sondern das kantonale Waffenbüro für eine allfällige Beschlagnahme der Waffe zuständig.

2.3 Militärgesetz

Art. 113 Überlassung der persönlichen Waffe

Die Prüfung des Gewaltpotentials für Angehörige der Armee, die eine Waffe tragen sollen, soll auf Grund der besonderen Bedürfnisse der Armee und der Ausrichtung der Prüfung auf den Umgang mit Waffen konkretisiert werden.

Die Absätze 1 und 2 beschränken den Prüfungsgegenstand auf mögliche Gründe für den Missbrauch der Waffe. Die Absätze 3 und 4 regeln die spezifische Datenerhebung, die auch ohne Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden kann. Dies ist notwendig, damit die Militärdienstpflicht durchgesetzt werden kann. Absatz 6 ermächtigt Personen, die unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis stehen, den zuständigen Stellen des VBS Hinweise auf eine mögliche Gefahr des Missbrauchs von Waffen durch Angehörige der Armee zu melden. In Absatz 7 soll die heute im Verordnungsrecht bereits bestehende Möglichkeit geregelt werden, wonach auch Dritte, wie beispielsweise Familienangehörige oder Arbeitskollegen, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise betreffend eine Selbst- oder Drittgefährdung mit der persönlichen Waffe den Stellen im VBS melden können.

2.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Bei der Umsetzung der Motionen 13.3000-13.3003 im Nachgang zum Postulat 12.3006 der SiK Nationalrat "Bekämpfung des Waffenmissbrauchs" geht es auch darum, den Informationsaustausch der notwendigen Daten zwischen den verschiedenen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und damit zwischen den von diesen betriebenen Informationssystemen zu verbessern.