Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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rechtmässigen Waffenbesitzes verzichtet wird. Die Formulierung "unter Missachtung des Waffenrechts" ist umfassender als "ohne Berechtigung". Er wurde deswegen gewählt, damit auch Verletzungen von Meldepflichten mit einbezogen sind und nicht nur, wenn erforderliche Bewilligungen nicht eingeholt wurden.
Es könnte auch vorgesehen werden, dass innert einer zu definierenden Frist der rechtmässige Erwerb quasi "nachgeholt" werden kann, dass also bspw. nachträglich eine Bewilligung eingeholt werden muss. Dies erscheint aber aufgrund der verschiedenen Kategorien von Feuerwaffen und Voraussetzungen für deren Erwerb vor dem 12. Dezember 2008 sowie teilweise fehlender Möglichkeiten des Beweises des rechtmässigen Erwerbs schwierig. Solche Verfahren würden den kantonalen Waffenbüros zudem zusätzlichen Aufwand bescheren. Deswegen und auch aus den Erfahrungen der kantonalen Waffenbüros kaum erfolgter Meldungen des Besitzes durch "Angehöriger bestimmter Staaten", soll vorliegend darauf verzichtet werden.
Art. 34 Bst. i
Die vorsätzliche Missachtung der in Artikel 42a Absatz 1 neu geschaffenen Meldepflicht soll mit Busse bestraft werden. Diese Sanktion erscheint im Quervergleich mit den anderen Straftatbeständen von Artikel 33 und 34 WG angemessen. Bereits der geltende Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i WG sieht für die Verletzung von verschiedenen im Gesetz statuierten Meldepflichten die Bestrafung mit Busse vor. Artikel 34 Absatz 2 WG sieht zudem bereits vor, dass in leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden kann.
feststellt.
Um der Meldepflicht mehr Nachdruck zu verleihen, liesse sich auch vorsehen, dass die Missachtung der Meldepflicht zur Folge hat, dass die Feuerwaffe beschlagnahmt und entschädigungslos definitiv eingezogen wird.
Die Beschlagnahme und definitive Einziehung stellen Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. Solche Eingriffe in Grundrechte müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen, wobei darunter insbesondere die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist. Der unentgeltlich hinzunehmende Eingriff darf, falls damit kein (zusätzlicher) Sanktionscharakter verbunden sein soll, nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist, was bei der Einziehung eines Gegenstand in der Regel dessen Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebietet.
Entsprechend soll die Missachtung der vorgeschlagenen Meldepflicht mit einer Busse, aber nicht mit einer entschädigungslosen definitiven Einziehung sanktioniert werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Für die Einführung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA und die Programmierung einer Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA ist gemäss einer provisorischen Kostenschätzung mit Informatikkosten von ca. 1.9 Millionen Franken zu rechnen. In dieser Grobschätzung sind die Kosten für allfällige Hardwareerweiterungen nicht enthalten, da deren Notwendigkeit zurzeit nicht abge-