Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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vorher in den kantonalen Waffenregistern überhaupt nicht verzeichnet. Es bestand lediglich die Pflicht, den Vertrag über den Erwerb während 10 Jahren aufzubewahren. Innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung musste der Gegenstand der Meldestelle des Wohnsitzkantons angemeldet werden.
Absatz 2 der Bestimmung sah Ausnahmen von dieser Nachmeldung vor für Feuerwaffen, die seinerzeit von einem Waffenhändler erworben wurden und für Ordonnanzwaffen, die seinerzeit von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden. Ferner wurde darauf verzichtet, die Missachtung der damaligen Meldepflicht einer Strafsanktion zu unterstellen. Gemäss Rückmeldungen aus den Kantonen dürften auch wegen der fehlenden Sanktion viele Waffenbesitzer ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sein. Inwieweit demzufolge der „Schengen-Meldepflicht“ von Artikel 42a WG nachgekommen ist, ist nicht bekannt.
Im Rahmen der Nachmeldung gemäss Artikel 42a WG hat sich gezeigt, dass die Datenqualität der gemeldeten Informationen offenbar teilweise sehr schlecht war, da viele Besitzer die geforderten Angaben über ihre Feuerwaffen nicht machen können. Es ist jedoch wichtig, dass die Datenqualität gut ist. Soll lediglich ermittelt werden, ob sich in einem Haushalt eine Waffe befindet, ist die Waffennummer oder die genaue Angabe des Waffentyps zweitrangig. Muss aber im Rahmen von Ermittlungen die Herkunft einer Waffe oder deren Besitzer ermittelt werden, ist eine genaue Registrierung der Feuerwaffe entscheidend.
Entsprechend ergibt sich für die kantonalen Waffenbüros ein grosser Abklärungsaufwand. Zusammen mit den Kantonen werden verschiedene Umsetzungsvarianten geprüft.
Aktuell fehlen somit Angaben zu Feuerwaffen, die gemäss Artikel 42a Absatz 2 WG von der Meldepflicht ausgenommen waren oder in Missachtung dieser nicht gemeldet wurden.
- Ebenfalls nicht registriert sind Waffenbesitzer sogenannt „bewilligungspflichtiger“ Feuerwaffen, die diese bis 12. Dezember 2008 von einer Privatperson erworben hatten. Bis zu jenem Zeitpunkt wurden auch bewilligungspflichtige Feuerwaffen zwischen Privaten nur mittels Vertrag gehandelt und ohne dass eine Kopie davon ans kantonale Waffenbüro geleitet werden musste. Damit erfuhr auch das kantonale Waffenbüro im Wohnsitzkanton des Erwerbers nichts von der Übertragung und erfasste sie somit auch nicht im kantonalen Waffenregister.
- Im Rahmen der sogenannt "nationalen" Revision des Waffenrechtes1 (Inkrafttreten ebenfalls 12. Dezember 2008) wurde für die "Angehörigen bestimmter Staaten" (Art. 7 WG), für die ein grundsätzliches Waffenverbot gilt, insb. auch der Besitz von Waffen untersagt. Betroffene hatten die Möglichkeit, nach Artikel 7a Absatz 2 WG eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, um weiterhin im Besitz der Waffen zu verbleiben. Dessen Absatz 3 sieht vor, dass bei Ablehnung des Gesuches und keiner Übertragung an eine berechtigte Person, die Waffen beschlagnahmt werden.
Da offenbar viele der betroffenen Personen davon ausgingen, dass ihnen eine Ausnahmebewilligung verweigert würde, wurden gemäss Rückmeldungen aus den Kantonen kaum entsprechende Gesuche eingereicht bzw. Ausnahmebewilligungen erteilt.
1 BBl 2006 2713