Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Art. 32 Bst. b

Derzeit ermächtigt Artikel 32 WG den Bundesrat dazu, Gebühren festzulegen für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz (Bst. a) und für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen (Bst. b). Gemäss Artikel 31 WG können die zuständigen Behörden aber neben Waffen auch gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, beschlagnahmen und bei gegebenen Voraussetzungen (insb. Gefahr missbräuchlicher Verwendung) definitiv einziehen. Auch die Aufbewahrung dieser Gegenstände ist für die kantonalen Behörden mit Aufwand und Kosten verbunden, wofür die Behörden entschädigt werden sollen. Deswegen soll im Rahmen vorliegender Revision die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren auch auf die Aufbewahrung missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände ausgedehnt werden. Die positive Begleiterscheinung der Einführung dieser Gebühr dürfte sein, dass einige Personen in Kenntnis der Kosten, die damit auf sie zukommen werden, auf eine spätere Rückgabe ihnen entzogener Gegenstände im Voraus verzichten werden. Damit kann der Gegenstand mit Zustimmung des Eigentümers sofort zerstört werden, womit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung entfallen.

Weiter haben die kantonalen Vollzugsbehörden verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen auch die Vorkehrungen bis zur eigentlichen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände Aufwand und Kosten verursachen. Gewisse Waffen werden von Waffenhändlern kaum mehr gekauft, da ihr Weiterverkauf schwierig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Feuerwaffen, die in grossen Mengen im Umlauf sind. Als Beispiel dafür, können die ehemaligen schweizerischen Ordonnanzwaffen angeführt werden.

Nun ist aber der ehemalige Eigentümer der Waffe zu entschädigen, wenn sie ihm nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 der Waffenverordnung, WV), denn dabei handelt sich um einen Eingriff in sein Eigentum. Um diese Entschädigung leisten zu können, veräussert die Polizei in der Regel die Waffen an Waffenhändler und entschädigt den ehemaligen Eigentümer mit dem, vom Waffenhändler erhaltenen Erlös (wovon nach Art. 54 Abs. 4 WV die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung abgezogen werden). Da wie erwähnt bei gewissen Waffen ein grosses Angebot auf dem Markt besteht, findet sich nur schwer ein Waffenhändler, der bereit ist, der Polizei solche Waffen abzukaufen. Demzufolge gestaltet sich die Suche nach einem Käufer für die Polizei aufwändig. Zudem wirkt sich das grosse Angebot negativ auf den zu erzielenden Erlös aus.

Um diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, soll im Waffengesetz festgelegt werden, dass auch für die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen Gebühren erhoben werden dürfen. Diese sollen dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Auch diese Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren, dürfte als Nebeneffekt zur Folge haben, dass gewisse Eigentümer in Abwägung der Kosten und dem zu erwartenden Erlös, auf die Verwertung des Gegenstandes und die Herausgabe des Erlöses daraus verzichten werden. Damit könnte der Gegenstand direkt vernichtet werden und die Vollzugsbehörden müssten keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine spätere Verwertung des Gegenstandes treffen.

Art. 32a Bst. d