Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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1.2.2 Nachregistrierung des Privatbesitzes von Feuerwaffen

Neben den Massnahmen, welche im Postulatsbericht «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» geprüft und vorgeschlagen wurden, wurde der Vorschlag aufgenommen, dass alle Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die sich aktuell im Privatbesitz befinden, im kantonalen Waffenregister des Wohnsitzkantons registriert werden sollen. Diese Forderung hat namentlich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) gestellt. Einher mit der Forderung zur Einführung dieser Meldepflicht sei in einer Übergangsregelung vorzusehen, dass Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile innert der festgelegten Frist dem zuständigen Waffenbüro zu melden sind. Eine Widerhandlung gegen diese Meldepflicht soll mit einer Busse sanktioniert werden.

Bezweckt wird mit dieser Nachregistrierung, dass die Polizei vorgängig zu Einsätzen mittels eines Online-Zugriffs auf die kantonalen Waffenregister in Erfahrung bringen kann, ob im entsprechenden Haushalt mit einer Feuerwaffe zu rechnen ist.

Der Ständerat hat die Forderung der KKJPD nach Nachregistrierung aller Feuerwaffen am 18. Juni 2013 aufgenommen. Die Motion 13.3002 wurde nun mit einem entsprechenden Wortlaut ergänzt. Der Nationalrat hat die Anpassungen der Motionen noch nicht beraten.

Aktuelle Rechtslage betreffend Privatbesitz von Feuerwaffen

Das geltende Waffenrecht knüpft heute bei der Registrierung der Feuerwaffen an deren Erwerb an, wobei unter Erwerb auch der Tausch, die Schenkung, der Erbgang etc. zu verstehen ist. Seit 12. Dezember 2008 wird jeder (legale) Erwerb einer Feuerwaffe im kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons einer Person registriert. Bei Feuerwaffen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen (sogenannt "bewilligungspflichtige" und "verbotene" Waffen), ist vorgängig zum Erwerb im zuständigen Waffenbüro des Wohnsitzkantons eine Bewilligung zu beantragen. Wird die Bewilligung erteilt, übernimmt das kantonale Waffenbüro aus der Bewilligung bzw. der Kopie davon, die es vom Veräusserer erhält, die zu registrierenden Angaben (Art. 32b Abs. 5 WG) und überträgt sie ins kantonale elektronische Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen (Art. 32a Abs. 2 WG). Der Erwerb sogenannt „meldepflichtiger“ Feuerwaffen (Art. 10 WG) ist von der übertragenden Person innert 30 Tagen seit Erwerb dem kantonalen Waffenbüro am Wohnsitzkanton der Erwerbers zu melden (Art. 11 Abs. 3 und 5 WG). Auch die Angaben über meldepflichtige Waffen werden ins kantonale Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen aufgenommen.

Um rasch das Ziel einer möglichst umfassenden Registrierung aller zivilen Feuerwaffen zu erreichen, kann die Registrierung nicht weiterhin an den Erwerb geknüpft werden. Feuerwaffen als dauerhafte Güter besitzen eine lange Lebensdauer. Entsprechend ist es möglich, dass erst ein Erbgang wiederum einen Eigentumsübergang und damit verbunden eine Registrierung auslöst. Deswegen soll die Registrierung neu direkt an den Besitz von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile geknüpft werden.

Derzeit in den kantonalen Waffenregistern noch nicht registrierte Feuerwaffen

- Die Schengen-Anpassung des Waffenrechtes, die am 12. Dezember 2008 in Kraft

getreten ist, hatte eine Meldepflicht für die sogenannt „meldepflichtigen“ Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile statuiert. Diese Feuerwaffen waren