Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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und bereits im Besitz der Person befindliche Waffen zu beschlagnahmen und allenfalls definitiv einzuziehen sind.

In der Regel wird die Waffeninformationsplattform ARMADA nur im Rahmen eines (neuen) Bewilligungsgesuches von den kantonalen Behörden bzw. im Rahmen der Rekrutierung, der Beförderung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Überlassung der persönlichen Waffe vom Führungsstab konsultiert.

Massnahme:

Die zuständigen zivilen oder militärischen Behörden sollen aktiv über Einträge zu Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen sowie über Einträge zu (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen in der Waffeninformationsplattform ARMADA informiert werden.

Wie die Massnahme nach Ziffer 1 soll auch die hier vorgeschlagene Massnahme bezwecken, dass sowohl die militärischen als auch die zivilen Behörden unverzüglich von Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen bzw. von (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen der jeweils anderen Behörde erfahren. Damit soll ermöglicht werden, dass die über Einträge benachrichtigte Behörde unverzüglich prüfen kann, ob nach dem von ihr zu vollziehenden Recht Vorkehrungen zur Abnahme der Feuerwaffe zu treffen sind.

3. Das für den Betrieb des Strafregister-Informationssystems VOSTRA verantwortliche Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstabaus VOSTRA in Tabellenform Strafurteile über Verbrechen oder Vergehen, über freiheitsentziehende Massnahmen sowie Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee (Art. 367 Abs. 2terdes Strafgesetzbuches, StGB; SR 311). In der Folge prüft der Führungsstab die Meldungen auf einen allfälligen Handlungsbedarf wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe oder sogar den Ausschluss aus der Armee (Art. 22 MG). Derzeit werden so täglich etwa 200 – 300 Meldungen verarbeitet, wobei der Abgleich über die Personalien geschieht. Bestätigt der Führungsstab, dass eine verurteilte Person Angehöriger der Armee ist, übermittelt ihm VOSTRA auch die Strafdaten. Aktuell erfolgt die Übermittlung noch nicht im automatisierten Verfahren, eine Rechtsgrundlage dafür existiert aber bereits heute (Art. 367 Absatz 2quinquies StGB).

Der manuelle Abgleich der Daten über die Personalien ist aufgrund teils unterschiedlicher Schreibweisen zeitintensiv und fehleranfällig. Die militärischen Behörden verwenden die AHV-Versichertennummer zur eindeutigen Identifikation von Militärangehörigen bereits (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme, MIG; SR 510.91). Für VOSTRA existiert derzeit noch keine rechtliche Grundlage zur Verwendung der AHV-Versichertennummer.

Massnahme:

Im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung und -prüfung sollen die Rechtsgrundlagen des automatisierten Strafregisters so angepasst werden, dass die AHV-Versichertennummer darin verwendet werden darf.