Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Vorschläge im Zuge des Postulatsberichts «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 12.3006

Unter 1.1.1 wurden die Massnahmen, die der Bundesrat im Postulatsbericht 12.3006 zur Beseitigung bestehender Lücken beim Informationsaustausch vorgeschlagen hatte, bereits kurz aufgeführt.

So sollen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dem Führungsstab Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden. Damit erhält der Führungsstab unverzüglich direkt Kenntnis von Sachverhalten, die für ein mögliches Gewaltpotenzial eines Angehörigen der Armee oder eines Stellungpflichtigen sprechen. Diese Information ermöglicht es dem Führungsstab, sofort erforderliche Vorkehrungen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe zu prüfen und nötigenfalls zu vollziehen. Die gesetzliche Grundlage dafür soll in Artikel 75 Absatz 3bisStPO geschaffen werden.

Die Informationen über Personen, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden, soll der Führungsstab im Personalinformationssystem der Armee (PISA) speichern. Entsprechend ist das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) anzupassen, welches dieses Informationssystem regelt (insb. Art. 14 Abs. 1 Bst. e bis, der die Dateninhalte festlegt). Ferner soll im MIG für zwei weitere Informationssysteme die formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden, weil damit unter anderem personenbezogene Daten zur persönlichen Waffe sowie zur Leihwaffe der Armee, die auch an Dritte, nicht Angehörige der Armee abgegeben wird, bearbeitet werden. Es handelt sich dabei um das „Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN)“ und das „Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

(VVAdmin)“.

Weiter sollen die zuständigen zivilen oder militärischen Behörden aktiv über Einträge zu Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen oder (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Feuerwaffen in der Waffeninformationsplattform ARMADA informiert werden. Damit kann die entsprechend informierte Behörde prüfen, ob auch nach dem für sie massgebenden Recht Gründe vorliegen, die eine (vorsorgliche) Abnahme oder eine Beschlagnahme bzw. einen Entzug oder eine definitive Einziehung rechtfertigen. Dazu ist Artikel 32c WG anzupassen, der die Datenbekanntgabe aus der Waffeninformationsplattform ARMADA regelt.

Ferner soll eine rechtliche Grundlage für die Verlinkung der kantonalen Waffenregister, der «Waffenplattform» geschaffen werden. Zusätzlich sollen Behörden, die die nötigen Zugriffsberechtigungen besitzen, mittels einer einzigen Abfrage sowohl die kantonalen Waffenregister als auch die Waffeninformationsplattform ARMADA konsultieren können. Zur Umsetzung sind die Artikel 32a Absatz 2 und 32c WG anzupassen, die die rechtliche Grundlage für die kantonalen Waffenregister darstellen, bzw. die Datenbekanntgabe daraus regeln. Aktuell werden die Daten in verschiedenen Systemen des Bundes (ARMADA) und der Kantone gehalten. Keines der Systeme verfügt über einen die ganze Schweiz umfassenden Datenbestand mit Angaben zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Dies führt dazu, dass die kantonalen Waffenbüros bei Anfragen zum Waffenbesitz in einem ersten Schritt jeweils