Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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Art. 17 Abs. 4bis

In PISA als Personalinformationssytem der Armee werden Daten von Stellungspflichtigen, von Angehörigen der Armee und auch von der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen (Schiessfunktionäre) bearbeitet. Dagegen werden Angaben zu Leihwaffen, die an Drittpersonen wie zum Beispiel Jungschützen abgegeben werden nur im Logistiksystem PSN und nicht im PISA bearbeitet.

Logistikdaten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug (codiert) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe sowie medizinische Hinderungsgründe (codiert) sollen sowohl für Waffen von Angehörigen der Armee aber auch von Waffen, die an Dritte abgegeben werden nur noch im Logistiksystem PSN bearbeitet werden. Einzig die besonders schützenswerten Personendaten betreffend die konkreten Umstände (Schriftgutaufbewahrung/Korrespondenz) die zu einer (vorsorglichen) Abnahme oder einem Entzug durch die Armee führten, sollen weiterhin nur durch den, für den Abnahmeentscheid zuständigen Führungsstab in PISA bearbeitet werden.

Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis

Stellungspflichtige werden regelmässig sicherheitsgeprüft. Dabei können auch Daten anfallen, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit eine erhebliche Beurteilungsgrundlage sein können. Die aktuelle Regelung definiert generell "andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen" als sanitätsdienstliche Daten. Mit der vorliegenden Formulierung soll die bisherige, generelle Formulierung konkretisiert werden.

Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bisund 3 Einleitungssatz

Ein (codierter) medizinischer Hinderungsgrund zur Abgabe der persönlichen Waffe oder ein (codierter) medizinischer Grund zur Rücknahme, (vorsorglichen) Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe kann rein medizinischer Natur sein, zum Beispiel aufgrund einer psychiatrischen Beurteilung.

Analog zu Artikel 16 Absatz 3bissoll die Bekanntgabe der Daten an die Zentralstelle Waffen über PSN erfolgen.

Art. 179a-179f

Im Rahmen des Programms betriebswirtschaftliche und logistische Systeme Verteidigung/armasuisse werden zurzeit die Voraussetzungen geschaffen, die Leistungen der Armee betriebswirtschaftlich effizient zu erbringen. Es geht darum, die Prozesse zu optimieren, Synergieeffekte auszunutzen, die Leistungserbringung aus einer Hand sicherzustellen und damit im Rahmen der Entlastungsprogramme künftige Kostensenkungen zu bewirken. Die historisch gewachsene Systemlandschaft in der Gruppe Verteidigung mit vielen Schnittstellen soll vereinfacht werden. Diverse heute betriebene Informationssysteme sollen in den nächsten Jahren ausser Betrieb gestellt werden. Ziel ist, auch Personendaten nur noch in wenigen Informationssystemen zu bearbeiten.

Nach Art. 179b soll das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) die integrierte Bewirtschaftung aller Ressourcenbereiche (Finanzen, Logistik