Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
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In der Armee werden in Abhängigkeit des Bearbeitungszwecks in verschiedenen Informationssystemen der Logistik und des Führungsstabes und im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens auch im Heer personenbezogene Daten zur Armeewaffe, betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die (vorsorgliche) Abnahme, den Entzug, die Überlassung zu Eigentum samt Hinderungsgründen dazu bearbeitet. Im Rahmen des Verbundes dieser Informationssysteme nach Artikel 4 MIG können die Daten, welche in all diesen Systemen bearbeitet werden, jeweils von einem miliärischen Informationssystem ins andere übertragen werden.
Im Vergleich dazu gilt es den Austausch von Daten mit den Informationssystemen der zivilen Behörden gemäss Waffengesetzgebung zu verbessern. Aus Sicherheits- und Kostengründen soll der Austausch ausschliesslich über eine Schnittstelle des militärischen Informationssystems integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgen. In der Folge gilt es dafür die Rechtsgrundlagen zu schaffen und diejenigen zum Personalinformationssystem der Armee (PISA) und zum Medizinalinformationssystem der Armee (MEDISA) anzupassen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e bisund h
Im MIG soll künftig explizit darauf hingewiesen werden, dass im PISA auch Daten aus laufenden Strafverfahren sowie Meldungen nach Artikel 113 MG bearbeitet werden, wenn diese ernsthaft eine Selbst- oder Drittgefährdung implizieren. Für jedes Verfahren zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe wird beim Führungsstab ein Dossier in Papierform erstellt. Die elektronische Führung der Informationen dient einerseits der Datensicherheit und andererseits der Nachvollziehbarkeit der Entscheide bezüglich Abgabe, (vorsorglicher) Abnahme, Entzug oder Rücknahme der persönlichen Waffe. Damit wird dem Führungsstab gerade in Bezug auf Hinderungsgründe zur Überlassung der persönlichen Waffe und damit auch der Leihwaffe nach Artikel 113 Militärgesetz erst ermöglicht, frühzeitig notwendige Massnahmen, wie zum Beispiel einen Aufgebotsstopp zu verhängen, die persönliche Waffe und die Leihwaffe zu entziehen oder eine Personensicherheitsprüfung einzuleiten. Andererseits kann der Führungsstab auch medizinische Hintergrunddaten des militärärztlichen Dienstes, die zur (vorsorglichen) Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe führen, bearbeiten. Zudem sollen auch die Entscheide über die (vorsorgliche) Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe samt den Gründen, die zu diesen Entscheiden geführt haben, bearbeitet werden können.
Art. 16 Abs. 3 Bst. e und 3bis
Mit der Bekanntgabe des Entscheides betreffend die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe soll ermöglicht werden, den Vollzugsorganen ein verhältnismässiges Vorgehen bei der (vorsorglichen) Abnahme zu wählen, insbesondere wenn die persönliche Waffe oder die Leihwaffe Personen abgenommen werden soll, bei denen eine Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden muss. Die Bekanntgabe der Daten in die Informationssysteme nach Waffengesetzgebung soll aus Sicherheits- und Kostengründen ausschliesslich über eine Schnittstelle von PSN erfolgen.