Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten

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d. Die Waffen-Informationssysteme von Bund und Kantonen seien so miteinander

zu verbinden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen in einem oder mehreren Systemen verzeichnet sind.

Die Schaffung der Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b hatte der Bundesrat seinerseits im Postulatsbericht 12.3006 vorgeschlagen.

Buchstabe c nimmt die Forderung nach einem gegenseitigen Online-Zugriff der kantonalen Behörden auf ihre kantonalen Waffenregister auf (Art. 32a Abs. 2 WG). Es geht dabei um die Realisierung der Waffenplattform, eines kantonalen Projektes im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI). Im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» wurde im Februar 2011 versprochen, dass diese gegenseitigen Online-Zugriffe auf die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen (Art. 32a Abs. 2 WG) rasch realisiert würden. Insbesondere technische Hürden haben zu Verzögerungen des Projektes geführt.

Werden verschiedene Informationssysteme, die an sich eine genügende gesetzliche Grundlage haben, miteinander verbunden, bedarf auch diese Verbindung einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die rechtliche Grundlage soll im Waffengesetz geschaffen werden. Dies erscheint sinnvoll und systematisch korrekt, da sich bereits die formell-gesetzliche Grundlage der kantonalen Informationssysteme im Waffengesetz findet. So auferlegt Artikel 32a Absatz 2 WG den Kantonen bereits heute die Pflicht, ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen zu führen.

Letztlich soll Buchstabe d der Motion ermöglichen, dass über einen einzigen Online- Zugriff sowohl die kantonalen Datenbanken als auch die von fedpol geführte Waffeninformationsplattform ARMADA abgerufen werden kann, soweit denn die erforderlichen Zugriffsberechtigungen für die jeweiligen Informationssysteme bestehen.

- Motion 13.3003 Waffen. Benutzung der AHV-Versichertennummer

Vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat dazu, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge nach dem Waffengesetz und der StPO beauftragten Behörden die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch nutzen dürfen. Der Bundesversammlung ist so schnell wie möglich eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten, spätestens aber bis Herbst 2013.

Aus der Begründung der Motion geht hervor, dass die Motion letztlich auf die Verbesserung des bestehenden Meldeflusses von VOSTRA an PISA zielt und hierfür die Implementierung der Versichertennummer im Strafregister fordert. Denn der Abgleich der gelieferten VOSTRA-Personalien mit den beim VBS vorhandenen Daten sei ohne die Nutzung der Versichertennummer sowohl fehleranfällig als auch zeitintensiv.

Auch bei dieser Motion beantragte der Bundesrat aus formellen Gründen (die Frist für die Erarbeitung der Botschaft ist zu kurz) die Ablehnung, erklärte sich aber mit deren Inhalt vollumfänglich einverstanden.

Am 18. Juni 2013 hat der Ständerat einer Erstreckung der Frist zur Erarbeitung der Botschaft aller Motionen bis Ende 2013 zugestimmt. Der Nationalrat hat die Anpassungen noch nicht beraten.