Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
verhindern, dass der Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige seine persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt.
Wird in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton einer Person ein Strafverfahren geführt, wird der Wohnsitzkanton bei schwereren Delikten in der Regel im Laufe des Verfahrens mit einbezogen, insbesondere dann, wenn Zwangsmassnahmen durchgeführt werden. Entsprechend erübrigt es sich, auch eine Meldung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes ans zuständige kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons vorzusehen.
2. In der Regel führt die kantonale Polizei des Wohnsitzkantons Beschlagnahmungen von Waffen durch (ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf Artikel 31 WG, im Rahmen von Strafverfahren gestützt auf Artikel 263 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312). Sie beschlagnahmt dabei auch die persönliche Waffe der Armee, wird eine solche denn vor Ort bei einer Person angetroffen. Erfolgt die (vorsorgliche) Abnahme oder der Entzug der persönlichen Waffe der Armee ausnahmsweise durch militärische Behörden, erhält die kantonale Polizei davon grundsätzlich keine Kenntnis.
Die kantonalen Behörden melden der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei die Angaben über verweigerte oder entzogene Bewilligungen (Art. 30a des Waffengesetzes, WG; SR 541.54) und über definitiv eingezogene Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG). Diese Informationen werden den kantonalen Polizeibehörden, den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung in der Datenbank DEBBWA (Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen) der Waffeninformationsplattform ARMADA im Onlineverfahren zur Verfügung gestellt. Sie dienen den kantonalen Waffenbüros namentlich als Informationsquelle im Rahmen von Bewilligungsgesuchen zur Prüfung, ob einer Person bereits eine Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder aber ihre Waffen definitiv eingezogen wurden. Ist ein entsprechender Eintrag vorhanden, hat die kantonale Behörde vertieft zu prüfen, ob ein Gesuch allenfalls trotzdem bewilligt werden kann.
Dem Führungsstab dienen die Informationen der Datenbank DEBBWA – neben seinen weiteren verfügbaren Informationsquellen – abzuklären, ob ein Angehöriger der Armee mit einer persönlichen Waffe auszurüsten ist, bzw. ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm eine bereits abgegebene persönliche Waffe vorsorglich abzunehmen oder zu entziehen.
Die Datenbank DAWA (Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee), ebenfalls ein Teil der Waffeninformationsplattform ARMADA, enthält Angaben darüber, ob einem Angehörigen der Armee am Ende seiner Dienstzeit die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde oder sie ihm vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde. Die Information über vorsorglich abgenommene oder entzogene persönliche Waffen der Armee ist insofern für die kantonale Behörde im Wohnsitzkanton der Person von Bedeutung, als sie mit Kenntnisnahme dieser Information zu prüfen hat, ob diese Gründe auch nach Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) für den Besitz von Waffen darstellen. Entsprechende Hinderungsgründe sind insbesondere eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung, aber auch Strafregistereinträge wegen Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden oder Einträge wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen. Konkret hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob allfällig bestehende Bewilligungen zu widerrufen