Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Direktorenfunktion im Namen des Kunden, der die Vollmacht oder den ähnlichen Auftrag erteilt hat, bei einem Finanzinstitut, das nicht ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, deponierte Vermögenswerte anzulegen oder zu verwalten.

B. Als FATCA-konform erachtete, zertifizierte Finanzinstitute. Die

nachstehenden Kategorien von Institutionen sind nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als FATCA-konform erachtete, zertifizierte schweizerische Finanzinstitute behandelt werden.

1. Nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die in der Schweiz zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken errichtet und geführt werden und die aufgrund dieser Zweckbestimmung in der Schweiz von der Besteuerung auf dem Einkommen befreit sind.

2. Aufgrund von Artikel 721l Absatz 2 ZGB errichtete Stockwerkeigentümergemeinschaften.

C. Gewisse Kollektivanlagevehikel

Gemäss den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt Folgendes:

1. Wird ein Investment-Unternehmen, das ein dem schweizerischem Recht über kollektive Kapitalanlagen unterliegendes Kollektivanlagevehikel ist, als ein als FATCA-konform erachtetes registriertes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern alle Beteiligungen am Kollektivanlagevehikel (einschliesslich von Beteiligungen an Verpflichtungen von mehr als USD 50‘000) von oder über ein oder mehrere Finanzinstitute, die keine nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, gehalten werden.

2. In Bezug auf Beteiligungen an:

a. einem Kollektivanlagevehikel im Sinne von Absatz 1,

b. einem Investment-Unternehmen, das ein nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion reguliertes Kollektivanlagevehikel ist und an dem alle Beteiligungen (einschliesslich von Beteiligungen an Verpflichtungen von mehr als USD 50‘000) von oder über ein oder mehrerer Finanzinstitute gehalten werden, die nicht nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, oder

c. einem Investment-Unternehmen, das als qualifiziertes Kollektivanlagevehikel im Sinne der massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt,

werden die Meldepflichten jedes Investment-Unternehmens, das ein schweizerisches Finanzinstitut (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, durch welches Beteiligungen am Kollektivanlagevehikel gehalten werden) ist, einschliesslich eines schweizerischen Anlageberaters, der ein Investment-