Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

schliessen eine Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten des Unternehmens an Private oder an nicht gemeinnützige Unternehmen oder eine Verwendung zu deren Gunsten aus, ausser sie stehe im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Unternehmens oder es handle sich um die Zahlung einer angemessenen Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom Unternehmen gekaufte Güter; und

(v) Das anwendbare Recht des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist oder die Gründungsdokumente des Unternehmens verlangen im Falle der Liquidation oder Auflösung des Unternehmens, dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder an eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder der Regierung des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder einer seiner politischen Unterabteilungen anheimfallen.

C. Zusammenrechnung der Saldi von Konten und Regeln für die Währungsumrechnung

1. Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des

gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Unternehmen geführten Konten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder ein Steuernummer, enthalten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen. Jedem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos wird für Zwecke der Anwendung der in diesem Absatz beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des Gemeinschaftskontos zugerechnet.

2. Zusammenrechnung der Saldi von Geschäftskonten. Für die Ermittlung

des gesamten Saldos oder Wertes der von einem Unternehmen gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle von Unternehmen gehaltenen Konten, die bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Unternehmen geführt werden, zu berücksichtigen, soweit die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder ein Steuernummer, enthalten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen.

3. Besondere, für Kundenverantwortliche anzuwendende

Zusammenrechnungsregel. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer Person gehaltenen Konten für Zwecke der Feststellung, ob ein Konto ein hochwertiges Konto ist, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut überdies verpflichtet, in den Fällen, in denen