Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
ANHANG II
NICHTRAPPORTIERENDE SCHWEIZERISCHE FINANZINSTITUTE UND BEFREITE PRODUKTE
Allgemeines
Dieser Anhang II kann durch eine Verständigungsvereinbarung unter den zuständigen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten auf den neuesten Stand gebracht werden zwecks (1) Einfügung zusätzlicher Unternehmen, Konten oder Produkte, die ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Unternehmen, Konten und Produkte, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Anhang II aufgeführt sind; oder (2) Streichung von Unternehmen, Konten und Produkten, die aufgrund veränderter Umstände nicht länger ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden.
I. Befreite Nutzungsberechtigte.
Die nachstehenden Kategorien von Institutionen beinhalten nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden.
A. Staatliche schweizerische Stellen
Die schweizerische Bundesregierung, die Kantone und Gemeinden sowie die vollständig im Eigentum dieser vorgenannten Einheiten stehenden Einrichtungen und Vertretungen, insbesondere unter Einschluss jeglicher Institutionen, Einrichtungen oder Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
B. Zentralbank
Die Schweizerische Nationalbank und jede vollständig in deren Eigentum stehende Einrichtung.
C. Internationale Organisationen
1. Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. Diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen festgelegt werden.