Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
Verpflichtungen durch die die Gruppe bildenden steuerpflichtigen Personen beigetragen hat.
3. Wenn die zuständige schweizerische Behörde ein solches Gruppenersuchen betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung oder betreffend ausländische meldepflichtige Beträge erhält, die an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlt wurden, gilt Folgendes:
a. Die ESTV fordert das die Informationen haltende Finanzinstitut auf, die betroffenen Kontoinhaber oder nichtteilnehmenden Finanzinstitute zu identifizieren und der ESTV innert 10 Tagen die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen zu übergeben.
b. Die ESTV erlässt Schlussverfügungen und notifiziert den betroffenen Personen ohne Namensnennung die Schlussverfügungen durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite. Gegen die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Mitteilung im Bundesblatt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Eine Kopie der Beschwerde ist an die ESTV zu senden. Wenn die ESTV die Beschwerde als unbegründet erachtet, unterbreitet sie ihre Stellungnahme unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig. Wenn die ESTV die Beschwerde als begründet erachtet, zieht sie ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung und benachrichtigt das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen.
c. Die ESTV übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde innert acht Monaten nach dem Erhalt des Gruppenersuchens betreffend die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen alle verlangten Informationen in dem Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige schweizerische Behörde benachrichtigt die zuständige amerikanische Behörde und das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 anwendbar, und die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die verlangten Information so bald als möglich der zuständigen amerikanischen Behörde.
d. Ungeachtet von Absatz 3(c) dieses Artikels ist die zuständige schweizerische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Inhabers eines US-Kontos ohne Zustimmungserklärung zu beschaffen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstitutes befindet. In diesem Fall beschafft und übermittelt die zuständige schweizerische Behörde das Geburtsdatum der betreffenden Person, sofern die Unterlagen des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts das Geburtsdatum enthalten.