Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Teil A – Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen bezweckt:

a. FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen,

b. sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über identifizierte US-Konten dem IRS gemeldet werden,

c. rechtliche Beschränkungen in Bezug auf die Erfüllung zu beseitigen,

d. die Rechtssicherheit durch die Bezeichnung derjenigen schweizerischen Finanzinstitute zu erhöhen, die FATCA anwenden müssen,

e. die Kosten für die Umsetzung herabzusetzen, wozu auch unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub gewisser Verpflichtungen zum Quellensteuerabzug und zur Schliessung von Konten gehört, und

f. die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Verfahren zu vereinfachen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:

(1) Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schliesst den District of Columbia ein.

(2) Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln.

(3) Der Ausdruck „IRS“ bedeutet den U.S. Internal Revenue Service.

(4) Der Ausdruck „Schweiz“ bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft. (5) Der Ausdruck „Partner-Jurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partner-Jurisdiktionen.

(6) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:

a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen Vertreter; und

b. in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder eine von diesem bezeichnete Behörde.