Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach Anhang I als US-Konto identifiziert worden ist, (ii) für das schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmungserklärung verbieten, (iii) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat, und (iv) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in den Sections 1471–1474 des U.S. Internal Revenue Code und der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums die umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden müssen.
(22) Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den Ausführungsbestimmungen des
US-Finanzministeriums umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht Konten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
(23) Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgehalten werden, damit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Verpflichtungen nach Section 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code.
(24) Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom Finanzinstitut,
bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos aufgeführt ist oder identifiziert worden ist. Wird ein Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwalter, bezeichnete Person, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne dieses vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium errichtetes oder gegründetes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Stehen diese Rechte keiner Person zu, so gelten diejenigen Personen als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet werden oder die nach den Bestimmungen des Vertrags ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag haben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
(25) Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den
Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
(26) Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die
Staatsbürger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig