Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen abstützen.

b. Für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein passiver NFFE ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) über dessen Status beschaffen, es sei denn, es komme aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das Unternehmen ein aktiver NFFE ist.

c. Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abstützen auf:

(1) die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen im Falle eines von mehreren NFFEs gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos, dessen Saldo USD 1‘000‘000 nicht übersteigt; oder

(2) eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) des Kontoinhabers oder einer solchen beherrschenden Person im Falle eines von einem oder mehreren NFFEs gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos mit einem USD 1‘000‘000 übersteigenden Saldo.

d. Ist eine Person, die einen passiven NFFE beherrscht, ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.

E. Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende Geschäftskonten

1. Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, die per 31. Dezember

2013 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250‘000 aufweisen, ist bis zum 31. Dezember 2015 abzuschliessen.

2. Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert

per 31. Dezember 2013 weniger als USD 250‘000 beträgt, aber am 31. Dezember eines Folgejahre USD 1‘000‘000 übersteigt, ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Saldo des Kontos USD 1‘000‘000 übersteigt, abzuschliessen.

3. Ändern sich bei einem vorbestehenden Geschäftskonto die Umstände

dergestalt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder andere Kontounterlagen unrichtig oder unzuverlässig sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut des Status des Kontos nach dem Verfahren gemäss Absatz D dieses Abschnitts neu bestimmen.