Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

c. Sofern vorhanden, die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige(n) Telefonnummer(n);

d. Ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto (einschliesslich auf ein Konto bei einer anderen Niederlassung des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;

e. Ob für den Kontoinhaber gegenwärtig ein „per Adresse“-Domizil oder eine Banklageradresse gilt; und

f. Ob für das Konto eine Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung besteht.

4. Erkundigung beim Kundenverantwortlichen über tatsächliche Kenntnisse.

Zusätzlich zum elektronischen Datensuchlauf und zur Durchsuchung physischer Unterlagen müssen rapportierende schweizerische Finanzinstitute ein als hochwertiges Konto dem Kundenverantwortlichen zugewiesenes Konto (einschliesslich weiterer mit einem solchen Konto zusammengerechneter Konten) als US-Konto behandeln, wenn der Kundenverantwortliche tatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.

5. Wirkung der Entdeckung von US-Indizien

a. Ergibt das hiervor beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für hochwertige Konten keine der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts aufgeführten US-Indizien und wird das Konto nicht als nach Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts von einer spezifizierten US-Person gehalten identifiziert, sind bis zum in Unterabsatz E (4) dieses Abschnitts beschriebenen Eintritt geänderter Umstände keine weiteren Handlungen vorzunehmen.

b. Wird im Rahmen des hiervor beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahrens für hochwertige Konten irgend eines der US-Indizien nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts entdeckt oder hat der Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern nicht Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.

c. Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

E. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend hochwertige Konten

1. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Dezember 2013 ein hochwertiges Konto, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 31. Dezember 2014 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser