Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

B. Andere neue Individualkonten. Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts umschriebenen neuen Individualkonten muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Eigenerklärung beschaffen, die Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und die es dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn er auch in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist). Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss ausserdem gestützt auf die im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften Dokumentation, die Plausibilität einer solchen Eigenerklärung bestätigen.

C. Ergibt die Eigenerklärung, dass der Kontoinhaber steuerlich in den USA ansässig ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) einfordern, die dessen US-TIN einschliesst.

D. Ändern sich bei einem neuen Individualkonto die Umstände in einer Weise, die dazu führt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die ursprüngliche Eigenerklärung unzutreffend oder unzuverlässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht darauf berufen und muss eine gültige Eigenerklärung beschaffen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Eigenerklärung zu beschaffen, muss es das Konto als US-Konto ohne Zustimmungserklärung behandeln.

IV. Vorbestehende Geschäftskonten. Die folgenden Regeln und

Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden unter den vorbestehenden, von Unternehmen gehaltenen Konten („vorbestehende

Geschäftskonten“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende

Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts Anderes vorzieht, müssen vorbestehende Geschäftskonten, die am 31. Dezember 2013 einen USD 250‘000 nicht übersteigenden Saldo aufweisen, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis der Saldo des Kontos USD 1‘000‘000 übersteigt.

B. Zu überprüfende Geschäftskonten. Vorbestehende Geschäftskonten, die am 31. Dezember 2013 einen Saldo von mehr als USD 250‘000 aufweisen und vorbestehende Geschäftskonten, deren Saldo ursprünglich USD 250‘000 nicht überstieg, die aber später einen Saldo von mehr als USD 1‘000‘000 aufweisen, müssen nach den Vorschriften von Absatz D dieses Abschnitts überprüft werden.